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Holger J. Haberbosch
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht


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Rechtsgebiete:
– Steuerrecht
– Strafrecht
– Erbrecht
– IT-Recht
– Allgemeines Zivilrecht

Jersey

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen[1] [2]

Vom 4. Juli 2008

(BGBl. 2009 II S. 579)


[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Zu förmlichen Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden vgl. Protokoll Nr. 4.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Auskünften, die für die Ermittlung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar.


Art. 2 Zuständigkeit.

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

a)auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Gewerbesteuer,

die Vermögensteuer und

die Erbschaftsteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;

b)auf Seiten von Jersey:

die Einkommensteuer (income tax).

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.


Art. 4 Begriffsbestimmungen.

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

a)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

b)bedeutet der Ausdruck „Jersey“, im geographischen Sinn verwendet, die Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey), einschließlich ihres Küstenmeers;

c)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;

ii)in Jersey den Finanzminister (Treasury and Resources Minister) oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

d)umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

f)bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;

g)bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;

h)bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;

i)bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;

j)bedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt;

k)bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die um Auskünfte ersuchende Vertragspartei;

1)bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;

m)bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Auskünften“ die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;

n)bedeutet der Ausdruck „Auskunft“ beziehungsweise „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;

o)bedeutet der Ausdruck „Steuersachen“ alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen;

p)bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen“ Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;

q)bedeutet der Ausdruck „Strafrecht“ sämtliche nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.

(2) Jeder in diesem Abkommen nicht näher definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt zukam, zu dem das Ersuchen nach dem Recht dieser Vertragspartei gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.


Art. 5 Auskunftsaustausch auf Ersuchen.

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Maßnahmen in ihrem eigenen Gebiet erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:

a)Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;

b)

i)Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschließlich – bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen – Auskünfte über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;

ii)bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Auskünfte über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte;

dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.

(5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:

a)die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b)den Zeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;

c)die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;

d)den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

e)die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;

f)die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;

g)den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

h)eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht und dass die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten, würde die ersuchte Vertragspartei unter gleichen Umständen ein rechtsgültiges Ersuchen nach diesem Abkommen stellen;

i)eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

(6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften, die erbetenen Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist zu übermitteln.


Art. 6 Steuerprüfungen im Ausland.

(1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass die ersuchte Vertragspartei, soweit dies nach deren Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, soweit die betreffenden natürlichen oder anderen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der letztgenannten Vertragspartei anwesend sind.

(3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.


Art. 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens.

(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn

a)das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;

b)die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder

c)die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.

(2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht

a)[1] zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten, oder

b)zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.

(3) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.

(4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die ersuchende Vertragspartei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte, würde die ersuchte Vertragspartei unter gleichen Umständen ein rechtsgültiges Ersuchen nach diesem Abkommen stellen.

(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Bürger der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Bürger der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 1.


Art. 8 Vertraulichkeit.

(1) Die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

(2) Diese Auskünfte dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen gelegt werden.

(3) Diese Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

(4) Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Vertragspartei erteilten Auskünfte dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.

(5) [1] Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.


Art. 9 [1] Kosten.

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle unmittelbaren Kosten, die im Rahmen der Erteilung von Auskünften nach diesem Abkommen entstehen. Die betreffenden zuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei in der Frage, ob bei der Auskunftserteilung auf ein bestimmtes Ersuchen mit beträchtlichen Kosten zu rechnen ist.


[1] Vgl. Protokoll Nr. 3.


Art. 10 Verständigungsverfahren.

(1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

(4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.


Art. 11 Protokoll.

Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.


Art. 12 Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Dieses Abkommen ist nach seinem Inkrafttreten anzuwenden

a)auf Steuerstrafsachen und

b)auf alle anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten, jedoch nur in Bezug auf die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, bei allen am oder nach dem genannten Tag entstehenden Steuern.


Art. 13 Kündigung.

(1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt.

(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Auskünfte an Artikel 8 gebunden.


Protokoll

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Jersey haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Regierungen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1.

Das in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannte Aussageverweigerungsrecht ist so auszulegen, als schließe es auch ein durch die Gerichte aufgrund ständiger Rechtsprechung festgestelltes Aussageverweigerungsrecht ein.

2.

In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:

a)Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig; vorbehaltlich der nach Artikel 8 Absatz 3 erforderlichen schriftlichen Zustimmung ist die Verwendung darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

b)die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;

c)personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen;

d)die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei geltenden Datenübermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen;

e)dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Erteilung dieser Auskunft besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, sie nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet die Auskunft erbeten wird;

f)wird eine Person im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten im Rahmen dieses Abkommens rechtswidrig geschädigt, so haftet ihr hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe des für sie geltenden Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zu der geschädigten Person zu ihrer Verteidigung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Die empfangende Stelle hält die übermittelnde Stelle schadlos für Schäden, die von der empfangenden Stelle verursacht werden;

g)soweit das für die übermittelnde Stelle geltende Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind;

h)die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen;

i)Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

3.

In Artikel 9 ist der Ausdruck „unmittelbare“ Kosten wie folgt auszulegen:

a)Zu den „unmittelbaren Kosten“ zählen unter anderem folgende Kosten:

i)angemessene Kosten für die Reproduktion und die Übermittlung von Unterlagen oder Aufzeichnungen an die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei;

ii)angemessene Gebühren, die ein Finanzinstitut oder eine Aufbewahrungsstelle für das Kopieren von Unterlagen und die mit einem bestimmten Auskunftsersuchen verbundene Recherche erhebt;

iii)angemessene Kosten für stenografische Niederschriften und Befragungen, eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht;

iv)angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise Jersey zur Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen;

v)angemessene Anwaltskosten für nicht staatlich bestellten Rechtsbeistand, der mit Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Prozessführung vor den Gerichten der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen bestellt oder verpflichtet wird.

b)Zu den „unmittelbaren Kosten“ zählen nicht die regulären Verwaltungs- und Gemeinkosten, die der ersuchten Vertragspartei bei der Prüfung und Beantwortung von Auskunftsersuchen der ersuchenden Vertragspartei entstehen.

c)Sind bei einem bestimmten Ersuchen unmittelbare Kosten oberhalb eines Betrags von 500,– Euro oder des entsprechenden Betrags in Pfund Sterling zu erwarten, so tritt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei in Kontakt, um zu klären, ob die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.

d)Die zuständigen Behörden konsultieren einander spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens und danach auf Ersuchen einer der beiden zuständigen Behörden hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Abkommen tatsächlich entstandenen oder möglicherweise entstehenden Kosten sowie mit dem Ziel, diese Kosten auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

4.

Förmliche Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einschließlich der Ersuchen um Auskunft im Zusammenhang oder in Übereinstimmung mit dem geschlossenen Abkommen, sind schriftlich und auf direktem Wege an die nachfolgend angegebenen Adressen oder eine andere Adresse, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegebenenfalls mitgeteilt hat, zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Praktikabilität in schriftlicher Form oder durch unmittelbare Kontaktaufnahme an die jeweils zuständige Behörde oder ihren bevollmächtigten Vertreter gerichtet.


Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften[1]

Vom 4. Juli 2008

(BGBl. 2009 II S. 590)


[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer oder beiden Vertragsparteien ansässig sind.


Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen.

(2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer und

die Gewerbesteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;

b)auf Seiten von Jersey:

die Einkommensteuer (income tax).

(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.


Art. 3 Unter das Abkommen fallende Einkünfte.

Dieses Abkommen gilt für Einkünfte, die in den Artikeln 6 bis 8 behandelt werden.


Art. 4 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeuten die Ausdrücke „Vertragspartei“ und „die andere Vertragspartei“ je nach Zusammenhang die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Regierung von Jersey;

b)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

c)bedeutet der Ausdruck „Jersey“, im geographischen Sinn verwendet, die Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey) einschließlich ihres Küstenmeers;

d)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;

ii)in Jersey den Finanzminister (Treasury and Resources Minister) oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

e)umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

g)bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

h)umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;

i)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen einer Vertragspartei“ und „Unternehmen der anderen Vertragspartei“ ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.


Art. 5 Ansässigkeit.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einer Vertragspartei ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die im Gebiet dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen in dieser Vertragspartei steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:

a)Die Person gilt als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welcher Vertragspartei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsparteien oder in keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.


Art. 6 Ruhegehälter und Renten.

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gezahlt werden, können nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und sonstige Vergütungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung einer Vertragspartei gezahlt werden, nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.

(3) Ruhegehälter, die von einer Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei oder aus von dieser Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, nur von der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.

(5) Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Art. 7 Studenten.

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einer Vertragspartei ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Vertragspartei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen von der erstgenannten Vertragspartei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieser Vertragspartei stammen.


Art. 8 Verbundene Unternehmen.

(1) Wenn

a)ein Unternehmen einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Beabsichtigt eine Vertragspartei, den Gewinn eines Unternehmens in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Absatzes 1 zu berichtigen, so informiert sie das Unternehmen rechtzeitig über die beabsichtige Maßnahme und gibt ihm Gelegenheit, das andere Unternehmen zu informieren, damit dieses die Möglichkeit hat, die andere Vertragspartei zu unterrichten. Das Recht der Vertragspartei, die diese Information liefert, die beabsichtigte Berichtigung vorzunehmen, bleibt hiervon jedoch unberührt.

Art. 9 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.

(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.

(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.

(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.

(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.


Art. 10 Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Dieses Abkommen ist anzuwenden

a)in Bezug auf Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist,

b)in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.

(3) Das Abkommen tritt ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nur in Kraft, wenn das Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen in Kraft getreten ist.


Art. 11 Kündigung.

(1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Die Vertragsparteien werden sechs Monate vor dem Ablauf dieses Zeitraums zusammenkommen, um über eine Verlängerung dieses Abkommens und sonstige wichtige Maßnahmen zu entscheiden.

(2) Das Abkommen tritt ungeachtet des Absatzes 1 und ohne dass es einer Kündigungsanzeige bedarf am Tag der Kündigung des Abkommens vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen außer Kraft.


Politische Erklärung

Vom 4. Juli 2008

[Text der Erklärung]

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Jersey haben heute Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen und über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften unterzeichnet. Das Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen berechtigt jede Partei, die andere Partei um Auskunft zu einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Das Abkommen bestätigt die Verpflichtung beider Parteien zu einem offenen und fairen Steuerwettbewerb und insbesondere zur Umsetzung der hohen Standards für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, wie sie in dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im April 2002 veröffentlichten Musterabkommen für den Informationsaustausch über Steuerfragen aufgestellt wurden. Das Abkommen ist außerdem ein wichtiger Schritt bei den weltweiten Bemühungen um ein internationales Finanzsystem, das nicht durch mangelnde Transparenz und fehlenden wirksamen Auskunftsaustausch in Steuersachen verzerrt wird. Das Abkommen über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung erstreckt sich auf bestimmte Einkünfte natürlicher Personen sowie auf Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Nach Inkrafttreten dieser Abkommen werden Deutschland und Jersey in Fortsetzung ihres Dialogs mögliche Maßnahmen zur weiteren Verbesserung und Erweiterung ihrer politischen und wirtschaftlichen Beziehungen prüfen, unter anderem zur weiteren Klärung von Fragen der Doppelbesteuerung, Ungleichbehandlung und sonstiger unerwünschter Steuerhindernisse sowie zur weiteren Ausdehnung der Regelungen zum Auskunftsaustausch.

Die Bundesrepublik Deutschland begrüßt Jersey als Mitglied der Gemeinschaft der Staaten, die sich zur internationalen Zusammenarbeit und zum Auskunftsaustausch in Steuersachen verpflichtet haben, und sichert der Regierung von Jersey eine entsprechend voll- und gleichwertige Behandlung Jerseys durch die deutschen Behörden zu. Die Bundesrepublik Deutschland erkennt außerdem das Bekenntnis der Regierung von Jersey zu einer „guten Nachbarschaftspolitik“ an, das sich u.a. in der Unterzeichung eines Abkommens über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Jersey und sowie jedem anderen EU-Mitgliedstaat widerspiegelt.

Die Bundesrepublik Deutschland und Jersey sind bestrebt, durch Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens über den steuerlichen Auskunftsaustausch ihre derzeitigen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu verstärken und auszubauen. Beide Parteien erkennen die Verpflichtung der anderen Partei an, die internationalen Standards in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzregulierung umzusetzen und an internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Finanz- und sonstiger Kriminalität, einschließlich Steuerstraftaten, mitzuwirken. Die Bundesrepublik Deutschland freut sich über die 2003 vom IWF getroffene Feststellung, der zufolge das in Jersey bestehende Regulierungs- und Aufsichtssystem für den Finanzbereich mit den internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, anhand derer unabhängige Gleichwertigkeitsprüfungen durchgeführt werden konnten, grundsätzlich im Einklang steht. Die Bundesrepublik Deutschland begrüßt außerdem die Tatsache, dass die Regierung von Jersey den IWF eingeladen hat, eine weitere Bewertung der Einhaltung geltender internationaler Standards durchzuführen. Vorbehaltlich der Ergebnisse dieser IWF-Evaluierung wird sich die Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass Jersey im Falle von in EU-Richtlinien bzw. -Verordnungen enthaltenen Bestimmungen zur Stellung von Drittstaaten, insbesondere in Bezug auf Gleichwertigkeitsprüfungen in Übereinstimmung mit EU-Standards und den Zugang zu EUMärkten, ebenso gerecht und wohlwollend wie andere Drittstaaten behandelt wird.