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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Im Ausland entstandene Ausbildungskosten

Auch Ausbildungskosten im Rahmen eines Studiums die während eines Auslandaufenthaltes entstehen können vorweggenommene Werbungskosten darstellen.

FG Hamburg Gerichtsbescheid vom11.03.2005 II 418/03

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich um die Einordnung von Aufwendungen als Ausbildungskosten oder Werbungskosten.

Der Kläger war in den Jahren 1997 bis 1999 Student im Fachbereich Informatik der Universität Hamburg. In dieser Zeit erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der A, B & C GbR in Höhe von 15.976 DM und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die … Medientechnik AG (M) in Höhe von 19.800 DM. Mitte der 90-iger Jahre hatten der Kläger und die mit ihm bekannten Herren B und C Recherchen für die Entwicklung eines Quiz übernommen, das die … Spiele GmbH unter der Leitung von … (Fernsehsender F) entwickelte. Für die Abrechnung der hieraus erlangten Einnahmen wurde die erwähnte GbR gegründet. In den folgenden Jahren entfaltete die GbR keine weitere Tätigkeit, erzielte aber weiterhin Einnahmen aus der Vermarktung der Spiele. Bei der M AG war der Kläger im Zusammenhang mit der Fertigung von Fußballstatistiken tätig, die die M AG im Auftrag von F übernommen hatte.

Im Rahmen seines Studiums schrieb der Kläger im Jahre 1997 eine Arbeit betreffend EDV und Kommunikation im weitesten Sinne, die er 1997 in New York präsentierte. Der Professor, bei dem der Kläger die Arbeit geschrieben hatte, vereinbarte seinerzeit mit dem ihm bekannt gewordenen Prof. E aus den USA eine Kooperation zwischen der Universität Hamburg und der Universität UC San Diego, an der Prof. E lehrte. Dies beruhte auf dem Interesse der Universität Hamburg, den Bereich der kognitiven Psychologie, mit dem sich seinerzeit Prof. E intensiv befasste, auch in die Arbeit des Fachbereichs in Hamburg einzubeziehen. Im Rahmen dieses Gemeinschaftsprojekts besuchte der Kläger gemeinsam mit anderen Kommilitonen im Januar 1998 die Universität in San Diego. Im Spätsommer 1998 fuhr der Kläger nochmals nach San Diego, um an der Universität Experimente für den praktischen Teil seiner Diplomarbeit durchzuführen. Diese befasste sich mit den Synchronisationsanforderungen hinsichtlich Ton- und Bildinformationen. In der Zeit von Januar bis März 1999 besuchte der Kläger wiederum die Universität in San Diego. In dieser Zeit schloss er ein wegen Datenunstimmigkeit zu wiederholendes Experiment für seine Diplomarbeit ab. Im Wesentlichen nutzte er aber den Aufenthalt, um Vorlesungen von Prof. E zu besuchen, die sich mit kognitiven Aspekten im Webdesign befassten und mit einer damals wegweisenden Polycom-Videokonferenzeinrichtung erfolgten. Als Gast von Prof. E war der Vorlesungsbesuch ohne Gebühren möglich. Weitere Aufenthalte an der Universität San Diego erfolgten im Jahre 2001.

Im Sommer 1999 übernahm es der Kläger für den später als … S GmbH & Co KG firmierenden Internetzusammenschluss von … (Zeitschriften und Fernsehsendern), als freier Mitarbeiter den Webauftritt zu gestalten und zu optimieren. Die hieraus erlangten Einnahmen rechnete er über die GbR ab, sie wurden ihm allein zugerechnet. Die Diplomarbeit hatte der Kläger im April 1999 abgeschlossen. In der Zeit von Oktober bis Dezember 1999 bereitete er sich auf die mündliche Prüfung vor. Im Dezember 1999 schloss er das Studium mit dem Diplom ab. Ab Anfang des Jahres 2000 war der Kläger für S mit einem Festgehalt, ab August auf Tagessatzbasis nichtselbständig tätig. Er erzielte dabei im Jahr 2000 Einnahmen in Höhe von 161.129 DM. Im September 2000 kehrte der Kläger nochmals an die Universität in San Diego zurück, um weitere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des multimedialen Webdesigns zu sammeln. Der spätere wirtschaftliche Zusammenbruch des Kirch-Imperiums beeinflusste auch die Entwicklung bei S. Die Aussicht des Klägers auf eine längerfristige Fortsetzung der Tätigkeit bei S konnte nicht mehr realisiert werden. Gegenwärtig arbeitet der Kläger in Groß-Britannien an einer Promotion. Die Tätigkeit wird vergütet.

Mit den Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 machte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit den Aufenthalten an der Universität in San Diego als Werbungskosten mit einem Gesamtaufwand von 22.908 DM für 1999 und 3.209 DM für 2000, beinhaltend jeweils die Kosten für den Flug sowie die Pauschalen für Übernachtung und Verpflegung, geltend (Einkommensteuerakte I – EStA – Bl. 148 und 181 sowie Anlagen).

Der Beklagte erkannte die Kosten in den Einkommensteuerbescheiden für 1999 vom 16.05.2002 und für 2000 vom 06.03.2003 (EStA Bl. 162 und 189) nicht an und wies die hiergegen am 24.05.2002 bzw. 12.03.2003 eingelegten Einsprüche (Rechtsbehelfsakte – RbA – Bl. 3, 25) mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2003 als unbegründet zurück. Er wertete die Ausgaben als Ausbildungskosten/Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) und berücksichtigte sie mit dem hierfür vorgesehenen Höchstbetrag von jeweils 2.400 DM.

Hierauf hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor: Die geltend gemachten Aufwendungen seien als Werbungskosten im Hinblick auf die bei S erlangten Einkünfte zu werten. Wie sich aus der Bestätigung der S GmbH & Co KG vom 02.04.2003 (Gerichtsakte – GA – Bl.11) zeige und von dem Unterzeichner und Leiter des Standortes Hamburg B bezeugt werden könne, habe der Kläger das lukrative Anstellungsverhältnis bei S gerade im Hinblick auf die in den USA erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten erhalten, von denen S aufgrund der vorherigen Tätigkeiten des Klägers, insbesondere bei bzw. für F, erfahren habe. Dem stehe gerade in den heutigen wirtschaftlich schlechten Zeiten nicht entgegen, dass S die Kosten für den Auslandsaufenthalt auch nicht teilweise getragen habe. Das Modell der Vergütung bei S im Jahre 2000 in Verbindung mit der flexiblen Arbeitszeit und der Möglichkeit der Fernbetreuung über das Internet habe dem Kläger den Aufenthalt in den USA auch im Jahre 2000 ermöglicht. Die Fortbildung habe ihm Wissen vermittelt, das dem Kläger auch nach den zerschlagenen Zukunftsaussichten bei S eine Beschäftigung im Internetbereich sichere. Für Einzelheiten seiner Tätigkeit an der Universität in San Diego und des dort erworbenen Wissens verweist der Kläger auf das Schreiben von Prof. E vom 27.02.2004 (GA Bl. 24f und Übersetzung Bl. 44f). Der Kläger habe sich hierbei Spezialwissen angeeignet, das nicht dem regulären Studium zugeordnet werden könne. Die Qualität der Tätigkeit des Klägers in den USA habe sich nach dem Abschluss der Kooperation mit der Universität Hamburg geändert. Erst im Jahre 1999 habe er die Zeit gefunden, während seines Aufenthaltes in San Diego die Vorlesungen über kognitive Aspekte im Webdesign zu besuchen. Im Übrigen verweist der Kläger auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der Unterscheidung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten.

Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide 1999 vom 16.05.2002 und 2000 vom 06.03.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2003 dahingehend zu ändern, dass statt des Ansatzes der Ausbildungskosten weitere Werbungskosten in Höhe von 22.908 DM für 1999 und 3.209 DM für 2000 berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 1999 auf 0 DM und 2000 auf 49.899 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Nach dem erst im gerichtlichen Verfahren erfolgten Vortrag des Klägers zu den Einnahmen des Jahres 1999 seien die streitigen Kosten diesen Jahres in der Gewinnermittlung der GbR als Sonderbetriebsausgaben des Klägers anzusetzen. Im Übrigen sei der Beklagte an die Verwaltungsauffassung gebunden, wonach auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung Aufwendungen für eine Berufsausbildung, durch die ein allgemeiner Berufsabschluss angestrebt werde, der Einsatzmöglichkeiten in unterschiedlichen Bereichen und Einkunftsarten eröffne, weiterhin nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Der Kläger habe sein Studium erst Ende 1999 beendet. Möge auch der Kläger durch die Auslandserfahrung seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert haben. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die an der Universität San Diego erworbenen Kenntnisse nur bei S habe einsetzen können. Auch für das Jahr 2000 seien die Kosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Insoweit fehle es an einer beruflichen Veranlassung, da der Kläger die Aufenthalte in den USA schon 1998 begonnen und sie auch nach Beendigung seiner Tätigkeit für S fortgesetzt habe.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gem. § 90a Abs.1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid.

I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4.12.2002 (VI R 120/01, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung), vom 17.12.2002 (VI R 137/01, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium) und vom 27.05.2003 (VI R 33/01, BStBl II 2004, 884, zur erstmaligen Berufsausbildung), vom 22.07.2003 (VI R 50/02, BStBl II 2004, 889 zum Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium) und vom 26.06.2003 (VI R 14/03, NV 2004, 22 zur Ausbildung eines nebenberuflich im Pflegedienst tätigen Medizinstudenten zum Krankengymnasten) verwiesen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an.

Im Streitfall bestehen nach Ansicht des Senats keine Zweifel an der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen.

Die im Jahre 2000 angefallenen Aufwendungen dienten dazu, dem Kläger aufbauend auf dem abgeschlossenen Studium Spezialkenntnisse im Bereich des multimedialen Webdesigns zu verschaffen, die geeignet waren, die schon im Jahre 1999 begonnene Tätigkeit bei S zu unterstützen und zu fördern. Dies wird durch das Schreiben der S GmbH & Co KG vom 02.04.2003 untermauert. Dass der Kläger schon vor der Aufnahme der Tätigkeit für S entsprechende oder vergleichbare Fortbildungsmaßnahmen unternommen hat, steht dem nicht entgegen. Im Gegenteil lassen die inhaltliche Verbindung zu der späteren Arbeit für S und die positive Erwähnung der Kenntnisse des Klägers im Bereich des Webdesigns in dem Schreiben von S den Schluss zu, dass der Kläger den Arbeitsplatz bei S maßgeblich auch wegen der in den USA erworbenen Kenntnisse erhalten hat.

Ein Veranlassungszusammenhang mit der künftigen Berufstätigkeit ist auch insoweit zu bejahen wie der Aufenthalt an der Universität San Diego zu Beginn des Jahres 1999 betroffen ist. Insoweit liegen vorab entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vor.

Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten oder Betriebsausgaben setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang der streitigen Ausgaben mit späteren Einnahmen des Klägers.

Dies gilt zum einen für die Tätigkeit außerhalb der Diplomarbeit. Die Besuche der Vorlesungen von Prof. E fanden zwar zeitlich parallel zu dem Studium des Klägers statt, waren aber nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers zum Abschluss des Studiums nicht erforderlich, sondern dienten der Erweiterung der im Verlauf des Studiums erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen. Die erworbenen Fähigkeiten waren geeignet, dem Kläger für etwaige zukünftige berufliche Veränderungen einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen und die Erlangung eines Arbeitsplatzes und damit von Erwerbseinkommen sicherzustellen. Der Einsatz der Kenntnisse bei der späteren Arbeit für S belegt dies. Die Möglichkeit der Verwendung der in den USA erlangten Kenntnisse auch außerhalb einer Tätigkeit bei S steht der beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Die berufliche Veranlassung setzt nicht voraus, dass mit Hilfe der Fortbildung nur eine bestimmte berufliche Tätigkeit gefördert werden kann. Angesichts dessen, dass die Einsatzmöglichkeiten von Informatikern bzw. EDV-Fachleuten vielfältig sind, kann auch für den beruflichen Bezug von Fortbildungsmaßnahmen keine Beschränkung auf nur ein bestimmtes künftiges Beteiligungsfeld gefordert werden. Im Gegenteil kann eine Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten gerade eine positive Prognose in Bezug auf eine künftige Berufstätigkeit rechtfertigen und damit den erforderlichen Zusammenhang mit späteren Einnahmen begründen.

Auch soweit der Kläger einen Teil seines Aufenthaltes in San Diego zur Fertigstellung der Diplomarbeit genutzt hat, steht dies der Anerkennung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht entgegen.

Es mag dahinstehen, ob die Situation des Klägers im Streitjahr 1999 im Hinblick auf die nicht unerheblichen Einkünfte aus teils selbständiger, teil nichtselbständiger Tätigkeit derjenigen eines sog. berufsbegleitenden Erststudiums entsprach oder vergleichbar war. Der Senat hat im Ergebnis keine Bedenken, die in Rede stehenden Aufwendungen auf der Grundlage der vorerwähnten Rechtsprechung auch als solche eines nicht berufsbegleitenden Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen. Wird das Studium im Hinblick auf eine spätere Einkunftserzielung durchgeführt, liegt die erforderliche berufliche bzw. betriebliche Veranlassung vor (vgl. Drenseck DStR 2004, 1766, 1768). Schon aufgrund der späteren erfolgreichen Berufstätigkeit des Klägers nach Abschluss des Diploms kann kein Zweifel an der Einkunftsbezogenheit des Studiums bestehen.

Nach den Erläuterungen des Klägers im Erörterungstermin zu der Art der Tätigkeit der A, B & C GbR ist schließlich deutlich geworden, dass ein Zusammenhang der Aufwendungen zu dem Arbeitsbereich der GbR nicht besteht und damit eine Wertung als Sonderbetriebsausgaben nicht in Betracht kommt.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch der Höhe nach anzuerkennen und auch von dem Beklagten ausdrücklich nicht beanstandet worden. In Bezug auf die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung hat der Kläger die nach den Richtlinien gültigen Pauschalen für einen Aufenthalt in den USA geltend gemacht.

II. Die Steuern berechnen sich damit neu wie folgt:

1999:

zu versteuerndes Einkommen           27.628 DM

bisher

abzgl. weiterer Werbungskosten      22.908 DM

von

zzgl. weniger Sonderausgaben          7.120 DM

2.400 DM

Einkommensteuer neu          0 DM

2000:

zu versteuerndes Einkommen           139.032 DM

bisher

abzgl. weiterer Werbungskosten      138.223 DM

3.209 DM, zzgl. weniger

Sonderausgaben 2.400 DM

Einkommensteuer neu          49.899 DM

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 155, 151 Abs.3 FGO, 708 Nr.10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gem. § 115 Abs.2 FGO nicht vorliegen.




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