Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@doppelbesteuerung.eu

Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht
– Erbrecht

direkt Beratung vereinbaren

Sie wollen eine Beratung zum Internationalen Steuerrecht?

 
Unter der Seite www.shop.doppelbesteuerung.eu
können Sie einen Telefontermin oder eine persönliche Besprechung vereinbaren. Die Möglichkeit der Beratung per E-Mail besteht ebenso.
 

Venezuela

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Unternehmen der Luftfahrt und der Seeschiffahrt[1]

Vom 23. November 1987

(BGBl. 1989 II S. 374)

________________________________________

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Venezuela – von dem Wunsch geleitet, durch ein bilaterales Abkommen die internationale Doppelbesteuerung der Einkünfte aus der Seeschiffahrt und Luftfahrt im internationalen Verkehr zu vermeiden – haben zu diesem Zweck am 17. März 1978 in Caracas ein Abkommen unterzeichnet. Da vor Vollzug des in dem genannten Abkommen vorgesehenen Notenwechsels Änderungen im Steuerrecht sowie Veränderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf die sich das Steuerrecht bezieht, eingetreten sind, sind beide Staaten wie folgt übereingekommen:

________________________________________

[1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Art. 1 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:

a)in der Republik Venezuela: el Impuesto sobre la Renta (Einkommensteuer)

(im folgenden als „venezolanische Steuer“ bezeichnet);

b)in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Vermögensteuer (im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

(2) Das Abkommen gilt auch für die Änderungen der genannten Steuern und für alle anderen Steuern, die aufgrund des Steuergegenstandes oder der Besteuerungsgrundlage den genannten Steuern in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ähnlich sind und von einer Vertragspartei nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.

(3) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf die Gemeindesteuern. Sollte Venezuela im Rahmen eines ähnlichen Abkommens mit einem dritten Staat Befreiung von seinen Gemeindesteuern gewähren, so findet die Befreiung automatisch auch auf dieses Abkommen Anwendung. In diesem Fall befreit die Bundesrepublik Deutschland die venezolanischen Unternehmen, die Einkünfte aus der Luftfahrt oder aus der Seeschiffahrt beziehen, von der Gewerbesteuer.

 

Art. 2 [Begriffsbestimmungen]

(1) Der Ausdruck „Luftfahrt oder Seeschiffahrt“ bedeutet die Beförderung von Personen, Tieren, Waren oder Post auf dem Luft- oder Seeweg durch Eigner oder Charterer von Luftfahrzeugen oder Schiffen einschließlich des Verkaufs von Flug- oder Schiffskarten und ähnlichen Dokumenten sowie jede sonstige mit dieser Beförderung unmittelbar verbundene Tätigkeit. Der Ausdruck „Waren“ erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Kohlenwasserstoffen.

(2) Der Ausdruck „internationaler Verkehr“ bedeutet jede von venezolanischen oder deutschen Unternehmen mit Luftfahrzeugen oder Schiffen durchgeführte Beförderung, soweit die Luftfahrzeuge oder Schiffe nicht ausschließlich zwischen Orten innerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Venezuela oder der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden.

(3) Der Ausdruck „venezolanische Unternehmen“ bedeutet Unternehmen, die dem venezolanischen Staat gehören, venezolanische öffentlich-rechtliche Körperschaften auf nationaler oder lokaler Ebene und natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Venezuela haben und nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, sowie nach venezolanischem Recht gegründete Kapital- oder Personengesellschaften, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich im venezolanischen Hoheitsgebiet befindet.

(4) Der Ausdruck „deutsche Unternehmen“ bedeutet deutsche Unternehmen, die der Bundesrepublik Deutschland gehören, öffentlich-rechtliche Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland auf nationaler oder lokaler Ebene und natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und nicht in Venezuela ansässig sind, sowie nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gegründete Kapital- oder Personengesellschaften, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet.

(5) Der Ausdruck „zuständige Behörden“ bedeutet auf seiten Venezuelas die Dirección General Sectorial de Rentas del Ministerio de Hacienda und auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen.

 

Art. 3 [Steuerbefreiung im Schiffs- und Luftverkehr]

(1) Einkünfte, die venezolanische Unternehmen aus der Luftfahrt oder Seeschiffahrt im internationalen Verkehr beziehen, sind von der deutschen Steuer befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Luftfahrzeuge und Schiffe sowie das deren Betrieb dienende bewegliche Vermögen von der deutschen Vermögensteuer befreit.

(2) Einkünfte, die deutsche Unternehmen aus der Luftfahrt oder Seeschiffahrt im internationalen Verkehr beziehen, sind von der venezolanischen Steuer befreit.

(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich auch auf Beteiligungen venezolanischer und deutscher Unternehmen an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft der Luftfahrt oder Seeschiffahrt und einer sonstigen internationalen Betriebsstelle auf dem Gebiet der Luftfahrt oder Seeschiffahrt.

 

Art. 4 [Gegenseitige Konsultationen]

(1) Die zuständigen Behörden können, wenn sie es für angebracht halten, Konsultationen aufnehmen, um die beiderseitige Durchführung und die Beachtung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten. Eine solche Konsultation kann von jeder Vertragspartei beantragt werden und muß dann innerhalb von sechzig Tagen beginnen.

(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

 

Art. 5 [Unternehmen dritter Staaten]

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien stellen durch das Verfahren nach Artikel 4 sicher, daß die in diesem Abkommen vorgesehene steuerliche Regelung nicht von Unternehmen dritter Staaten widerrechtlich in Anspruch genommen wird.

Art. 6

(gegenstandslos)

Art. 7[1] [Inkrafttreten]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Nach dem Inkrafttreten ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten auf die Steuern anzuwenden, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das dem Jahre folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

(4) Das Abkommen vom 17. März 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Unternehmen der Luftfahrt und der Seeschiffahrt tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem dieses Abkommen Anwendung findet.

________________________________________

[1] In Kraft getreten am 30. Dezember 1989 (BGBl. II S. 1065).

Art. 8 [Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann es von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen am 1. Januar des Jahres außer Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigungsfrist abläuft.

 

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner