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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Australien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern[1]

Vom 24. November 1972

(BGBl. 1974 II S. 338)

[1] Abgefaßt in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1[1] [Persönlicher Geltungsbereich]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (11).

Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind

(a) in Australien:

die Bundeseinkommensteuer (Commonwealth income tax) einschließlich der Zusatzsteuer auf den nichtausgeschütteten Teil des ausschüttungsfähigen Einkommens einer „private company“;

(b) in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu,

die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art vom Einkommen und vom Vermögen, die künftig nach dem Recht des Australischen Bundes oder der Bundesrepublik Deutschland neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens gelten vorbehaltlich des Artikels 22 entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

 

Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

(a) bedeutet der Ausdruck „Australien“, im geographischen Sinne verwendet, den gesamten Australischen Bund und umfaßt

(i) das Territorium Northfolk-Insel;

(ii) das Territorium Weihnachtsinsel;

(iii) das Territorium Kokos-Inseln;

(iv) das Territorium Ashmore und Cartier-Inseln;

(v) das Territorium Korallen-See-Inseln und

(vi) das an den Australischen Bund oder eines der aufgeführten Territorien angrenzende Gebiet, für das zum jeweiligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Rechtsvorschriften des Bundes oder eines Staates oder Territoriums des Bundes gelten, die die Ausbeutung von Naturschätzen des Meeresgrundes und des Untergrundes des Festlandsockels regeln;

(b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie deren Naturschätze ausüben darf;

(c) bedeuten die Ausdrücke „Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Australien oder die Bundesrepublik Deutschland;

(d) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger, die als solche der Besteuerung unterliegen;

(e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung den juristischen Personen gleichgestellt sind;

(f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“, je nach dem Zusammenhang, ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Australien ansässigen Person betrieben wird oder ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird;

(g) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die australische Steuer oder die deutsche Steuer;

(h) bedeutet der Ausdruck „australische Steuer“ die Steuer, die nach dem Recht des Australischen Bundes erhoben wird und die nach Artikel 2 eine Steuer im Sinne dieses Abkommens ist;

(i) bedeutet der Ausdruck „deutsche Steuer“ jede Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird und die nach Artikel 2 eine Steuer im Sinne dieses Abkommens ist;

(j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auf seiten Australiens den Commissioner of Taxation oder seinen bevollmächtigten Vertreter und auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.

Art. 4 [Ansässige Person]

(1) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie,

(a) soweit es sich bei dem Vertragstaat um Australien handelt, im Sinne der australischen Steuergesetze in Australien ansässig ist, es sei denn,

(i) sie unterliegt im Hinblick auf den Ort, an dem sie ansässig ist, der australischen Steuer nicht oder

(ii) sie unterliegt aus diesem Grunde der australischen Steuer nur mit den Einkünften aus Quellen innerhalb Australiens;

(b) soweit es sich bei dem Vertragsstaat um die Bundesrepublik Deutschland handelt, in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

(a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

(b) verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5[1] [Betriebsstätte]

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:

(a) einen Ort der Leitung,

(b) eine Zweigniederlassung,

(c) eine Geschäftsstelle,

(d) eine Fabrikationsstätte,

(e) eine Werkstätte,

(f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

(g) land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen,

(h) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate über- schreitet.

(3) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte, weil es –

(a) Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung seiner Güter oder Waren benutzt;

(b) Bestände seiner Güter oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhält;

(c) Bestände seiner Güter oder Waren ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen unterhält;

(d) eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck unterhält, für sich Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

(e) eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck unterhält, Tätigkeiten auszuüben, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen wie zum Beispiel Werbung oder wissenschaftliche Forschung.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte des Unternehmens als gegeben,

(a) wenn die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen bindende Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder

(b) wenn die Person dabei dem Unternehmen gehörende Güter oder Waren in dem erstgenannten Staat für das Unternehmen herstellt, bearbeitet oder verarbeitet, wobei diese Bestimmung nur bezüglich der hergestellten, bearbeiteten oder verarbeiteten Güter oder Waren anzuwenden ist.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit als Makler oder Kommissionär handelt.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderem Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (1).

Art. 6[1] [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in einem Vertragsstaat liegt, einschließlich der Vergütungen und ähnlicher Zahlungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen und sonstigen in diesem Staat gelegenen Bodenschätzen, können in diesem Staat besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (3).

Art. 7[1] [Unternehmensgewinne]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Bei der Ermittlung dieser Gewinne werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(3) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(4) Im Sinne dieses Artikels gehören die in den Artikeln 6, 8, 10, 11, 12, 13, 15 und 16 erwähnten Einkünfte und Gewinne nicht zum Gewinn eines Unternehmens, soweit diese Artikel nichts anderes vorsehen.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. (3), (4) und (5).

Art. 8[1] [Seeschiffahrt und Luftfahrt]

(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist in dem anderen Vertragsstaat mit dem Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen von der Steuer befreit.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat mit dem Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen besteuert werden, soweit sich der Betrieb auf Orte in diesem anderen Staat beschränkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Anteil an den Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, den eine in einem Vertragsstaat ansässige Person auf Grund einer Beteiligung an einem Pool, einer Beförderungs-Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsgesellschaft bezieht.

(4) Im Sinne dieses Artikels liegen Gewinne aus einem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen vor, der sich auf Orte in einem Staat beschränkt, wenn Passagiere, Vieh, Postgut, Güter oder Waren an einem Ort dieses Staates zur Beförderung an einen anderen Ort dieses Staates, oder im Falle Australiens an einem Ort im Territorium Papua oder im Treuhandgebiet Neuguinea, an Bord genommen werden.

(5) Der in einem Vertragsstaat zu besteuernde Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, mit dem eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person nach Absatz 2 oder 3 im erstgenannten Staat besteuert werden kann, darf 5 vom Hundert des Betrages (nach Abzug der Rabatte) nicht übersteigen, der für die Beförderungsleistung im Rahmen dieses Betriebs gezahlt wurde oder zu zahlen ist.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, deren Hauptgeschäftssitz sich in dem anderen Vertragsstaat befindet; er gilt auch nicht für die Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, wenn diese Gewinne nicht aus der Beförderung von Passagieren, Vieh, Postgut, Gütern oder Waren stammen. In diesen Fällen gilt Artikel 7, wobei aber in die Gewinne, mit denen diese Person zur australischen Steuer herangezogen wird, keine im Territorium Papua oder im Treuhandgebiet Neuguinea besteuerten Gewinne einbezogen werden dürfen.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. (3) und (5).

Art. 9[1] [Verbundene Unternehmen]

Wenn

(a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder

(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen bestehen, die von denen abweichen, die in völlig unabhängigem Geschäftsverkehr zwischen unabhängigen Unternehmen erwartet werden könnten, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt haben könnte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. (5) und (11).

Art. 10[1] [Dividenden]

(1) Dividenden, die eine im Sinne der australischen Steuergesetze in Australien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, können in Australien besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

(2) Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft an eine in Australien ansässige Person zahlt, können in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien und sonstige Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfaßt im Falle des Absatzes 2 auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

[1] Vgl. auch Protokoll Nrn. (3), (6), (7) und (8).

Art. 11[1] [Zinsen]

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ umfaßt Zinsen für öffentliche Anleihen und für Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und Zinsen für alle sonstigen Forderungen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Zinsen gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, ein Staat oder ein Land dieses Vertragsstaates, eine Gebietskörperschaft dieses Vertragsstaates oder eine in diesem Vertragsstaat im Sinne seiner Steuergesetze ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem anderen Staat als dem, in dem er ansässig ist, eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Schuld, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der bezahlten Zinsen nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. (3), (7), (8) und (9).

 

Art. 12[1] [Lizenzgebühren]

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen, gleichgültig, ob sie regelmäßig gezahlt werden oder nicht, wie sie bezeichnet und errechnet werden, soweit sie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Warenzeichen oder sonstigen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten oder von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder für die Überlassung wissenschaftlicher, technischer, gewerblicher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen oder für die Unterstützung im Zusammenhang mit der Überlassung dieser Kenntnisse oder Informationen gezahlt werden; er umfaßt auch Zahlungen, soweit sie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen sowie von Filmen oder Bandaufnahmen zur Verwendung bei Fernseh- oder Rundfunksendungen geleistet werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren in dem Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, ein Staat oder ein Land dieses Vertragsstaates, eine Gebietskörperschaft dieses Vertragsstaates oder eine in diesem Vertragsstaat im Sinne seiner Steuergesetze ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem anderen Staat als dem, in dem er ansässig ist, eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen wahrscheinlich vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der bezahlten Lizenzgebühren nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. (3), (7) und (8).

Art. 13[1] [Selbständige Tätigkeit]

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (3).

Art. 14[1] [Unselbständige Arbeit]

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

(a) der Empfänger sich in dem anderen Staat während des Einkommensjahres oder des Veranlagungszeitraums des anderen Staates, in dessen Verlauf die unselbständige Arbeit ausgeübt wird, insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält,

(b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

(c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (3).

Art. 15[1] [Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen]

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (3).

Art. 16[1] [Künstler und Sportler]

(1) Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker und Sportler) aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat die Darbietungen eines in Absatz 1 erwähnten berufsmäßigen Künstlers, so können die Gewinne dieses Unternehmens aus dem Erbringen dieser Darbietungen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der auftretende berufsmäßige Künstler oder Sportler das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrscht.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (3).

Art. 17 [Öffentlicher Dienst]

(1) Vergütungen (außer Ruhegehältern und Renten), die vom Australischen Bund, von einem seiner Staaten oder einer Gebietskörperschaft des Bundes oder eines Staates an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in Australien besteuert werden. Wird die unselbständige Arbeit aber in der Bundesrepublik Deutschland von einer natürlichen Person ausgeübt, die deutscher Staatsangehöriger oder in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, so können die Vergütungen nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

(2) Vergütungen (außer Ruhegehältern und Renten), die von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Wird die unselbständige Arbeit aber in Australien von einer natürlichen Person ausgeübt, die australischer Staatsangehöriger ist oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien hat, so können die Vergütungen nur in Australien besteuert werden.

(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer Regierung oder Gebietskörperschaft, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, geleistet wird.

Art. 18 [Ruhegehälter und Renten]

Ruhegehälter und Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 [Hochschullehrer, Lehrer und Studenten]

(1) Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer, der sich in dem anderen Vertragstaat höchstens zwei Jahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt aufhält, für diese Tätigkeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert.

(2) Zahlungen, die ein Student, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium vorübergehend aufhält, für seinen Unterhalt oder sein Studium von außerhalb des anderen Staates erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert.

 

Art. 20 [Ergänzende Quellenbesteuerung]

Bezieht eine Person, die nach Artikel 4 Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, aber nach Artikel 4 Absatz 2 oder Absatz 3 im Sinne dieses Abkommens als nur in einem der Vertragstaaten ansässig gilt, Einkünfte

(a) aus Quellen innerhalb dieses Vertragsstaates oder

(b) aus Quellen außerhalb beider Vertragsstaaten,

so können diese Einkünfte nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 21 [Vermögen]

(1) Unbewegliches Vermögen kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Anderes als unbewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben werden und Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen sind und dem Betrieb diese Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 22[1] [Anrechnungs- und Befreiungsmethode]

(1) Im Rahmen der jeweils geltenden australischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der außerhalb Australiens gezahlten Steuer auf die australische Steuer wird die deutsche Steuer, die unmittelbar oder im Abzugsweg auf Einkünfte gezahlt wurde, welche eine in Australien ansässige Person aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezogen hat (bei Dividenden jedoch nicht die Steuer von dem Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt worden sind), auf die von diesen Einkünften zu erhebende australische Steuer angerechnet.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die deutsche Steuer wie folgt festgesetzt:

(a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich des Buchstabens b die Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens und die unter Artikel 21 Absätze 1 und 2 fallenden, in Australien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland wird aber den Steuersatz, der auf die nicht auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte festsetzen. Bei Einkünften aus Dividenden gilt Satz 1 nur für Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Australien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte oder insgesamt ausgegebene Aktien zu mindestens 25 vom Hundert der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

(b) Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die australische Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt wurde:

(i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

(ii) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 in Australien besteuert werden können und die nicht nach Artikel 8 Absatz 6 zu behandeln sind;

(iii) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 1 fallen;

(iv) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 1 fallen;

(v) Vergütungen, die unter Artikel 15 fallen;

(vi) Gewinne, die unter Artikel 16 Absatz 2 fallen;

(vii) Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt sind.

[1] Vgl. auch Protokoll Nrn. (8) und (10).

Art. 23 [Verständigungsverfahren]

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beiden Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich gemeinsam bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 24 [Informationsaustausch]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, um bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens die Hinterziehung zu verhindern und gesetzliche Vorschriften gegen Steuerverkürzung durchzuführen. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbehelfen oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat:

(a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;

(b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;

(c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Art. 25 [Diplomaten und Konsularbeamte]

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Vereinbarungen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Vereinbarungen zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

Art. 26.

(gegenstandslos)

 

Art. 27 [Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs]

(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit Änderungen auf jedes andere Gebiet ausgedehnt werden, dessen internationale Beziehungen von Australien wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt; eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen (einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten) wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch einen entsprechenden, auf diplomatischem Weg auszutauschenden Schriftwechsel vereinbart werden.

(2) Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes ausdrücklich vereinbart, so tritt mit der Kündigung dieses Abkommens nach Artikel 29 das Abkommen auch für die Gebiete außer Kraft, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Art. 28[1] [Inkrafttreten]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:

(a) in beiden Vertragsstaaten auf die Abzugsteuern von den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem 1. Juli 1971 bezogen werden;

(b) in Australien auf die Steuer vom Einkommen der Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. Juli 1971 beginnen;

(c) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1971 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.

[1] In Kraft getreten am 15. Februar 1975 (BGBI. II S. 216).

Art. 29 [Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:

(a) in beiden Vertragsstaaten auf die Abzugsteuern von den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem 1. Juli des auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs bezogen werden;

(b) in Australien auf die Steuer vom Einkommen der Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. Juli des auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs beginnen;

(c) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und der Australische Bund haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden.

(1) Zu Art. 5:

Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat und als übe es eine gewerbliche Tätigkeit durch diese Betriebsstätte aus, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als sechs Monaten eine überwachende Tätigkeit ausübt, die im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage in diesem Staat steht.

(2) Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen umfassen auch Einkünfte aus der Verpachtung von Grund und Boden.

(3) Zu den Art. 6 bis 8 und 10 bis 16:

Einkünfte, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und 10 bis 16 des Abkommens in Australien besteuert werden können, können für die Zwecke des australischen Einkommensteuerrechts als Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens behandelt werden.

(4) Zu Art. 7:

(a) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, kann dieses Verfahren auch für die Zwecke des Artikels 7 des Abkommens angewandt werden, vorausgesetzt, die Anwendung führt zu einem Ergebnis, das mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(b) Artikel 7 des Abkommens gilt nicht für die Gewinne eines Unternehmens aus Versicherungsgeschäften jeder Art mit Ausnahme von Lebensversicherungsgeschäften.

(5) Zu den Art. 7 und 9:

Reichen die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates zur Verfügung stehenden Angaben nicht aus, um die Gewinne eines Unternehmens zu ermitteln, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 oder Artikel 9 des Abkommens in diesem Staat besteuert werden können, so stehen diese Artikel der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates über die Feststellung der Steuerpflicht von Unternehmen unter besonderen Bedingungen auf dieses Unternehmen nicht entgegen, sofern diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Artikel 7 und 9 angewandt werden, soweit die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen dies gestatten.

(6) Zu Art. 10:

Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens darf die deutsche Steuer bei Dividenden, die unter den genannten Absatz fallen und die an eine in Australien ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar der australischen Gesellschaft selbst oder ihr zusammen mit anderen Personen gehört, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr einer gemeinsamen Beherrschung untersteht, 25,75 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nicht ausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen den beiden Sätzen mindestens 20 Punkte beträgt.

(7) Zu den Art. 10 bis 12:

Im Sinne der Artikel 10 bis 12 des Abkommens werden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt, wenn für sie eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person wirtschaftlich bezugsberechtigt (beneficially entitled) ist, und für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, bei denen eine in Australien ansässige Person bezugsberechtigt ist, die wirtschaftlicher Eigentümer der den gezahlten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zugrunde liegenden Vermögenswerte ist.

(8) Zu den Art.
Im Sinne der Artikel 10 bis 12 und des Artikels 22 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens umfaßt der Ausdruck „Steuer“ nicht Strafen oder Zinsen, die nach dem in Australien oder in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht im Zusammenhang mit den unter das Abkommen fallenden Steuern erhoben werden.

(9) Zu Art. 11:

Zinsen, die die Regierung eines Vertragsstaates oder eine sonstige Körperschaft, die hoheitliche Aufgaben in einem Vertragsstaat oder einem Teil eines Vertragsstaates ausübt, oder eine Bank bezieht, die die Aufgaben einer Zentralbank in einem Vertragsstaat wahrnimmt, sind in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.

(10) Zu Art. 22:

(a) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und 10 bis 16 des Abkommens in dem anderen Vertragsstaat, sei es auch nur zu einem begrenzten Satz, besteuert werden können, gelten im Sinne des Artikels 22 des Abkommens als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses anderen Staates.

(b) Im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 des Abkommens umfaßt der Ausdruck „deutsche Steuer“ die deutsche Gewerbesteuer nur insoweit, als sie nicht vom Gewerbekapital oder von der Lohnsumme erhoben wird.

(c) Bei Einkünften, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person aus Quellen innerhalb eines der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis vi genannten Gebiete bezieht, umfaßt der Ausdruck „Australien“ für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens dieses Gebiet nicht, wenn die australische Steuer diese Einkünfte nicht erfaßt.

(d) Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens gilt für die Gewinne einer Betriebsstätte und die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden nur dann, wenn die Gewinne der Betriebsstätte oder die Einkünfte der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

(i) aus sich innerhalb Australiens vollziehender Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Gütern oder ähnlicher Tätigkeiten, Aufsuchen und Gewinnung von Mineralien und deren Aufbereitung, Betrieb eines Steinbruches, Grundstoffproduktion, Bau- und Montagearbeiten, Beförderungsleistungen, Lagerung oder Fernmeldeverkehr, Beratung oder Dienstleistungen, Vermietung oder Verpachtung, Bank-, Teilzahlungs-, Kredit- oder Versicherungsgeschäften, aus dem Verkauf von Gütern oder Waren innerhalb Australiens oder von Australien aus oder aus solchen sonstigen Tätigkeiten, die die Vertragsstaaten in einem zu diesem Zwecke vorzunehmenden Briefwechsel vereinbaren;

oder

(ii) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Australien ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte oder insgesamt ausgegebene Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus den in Ziffer i genannten Tätigkeiten beziehen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte.

(e) Übersteigt die australische Steuer, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen von aus Australien stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gezahlt worden ist, die entsprechende deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, auf die sie nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens anzurechnen ist, so werden diese Einkünfte bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, solange diese vom Ertrag erhoben wird, um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis zwischen dem übersteigenden Betrag der australischen Steuer und dem in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlten Gesamtbetrag der australischen Steuer entspricht.

(11) Allgemeines:

(a) Wenn Australien die Regelung aufhebt, daß eine in Australien ansässige Gesellschaft bei der Veranlagung eine Ermäßigung in Höhe der nach dem Durchschnittssatz berechneten Steuer erhält, die die Gesellschaft von den Dividenden zu zahlen hat, welche aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stammen und zum steuerpflichtigen Einkommen der Gesellschaft gehören, wird der Australische Bund unverzüglich die Bundesrepublik Deutschland von der Änderung unterrichten und mit dieser in Verhandlungen eintreten, um eine neue Regelung hinsichtlich der von Australien zu gewährenden Anrechnung auf die die Dividenden betreffende australische Steuer zu vereinbaren.

(b) Wenn die Bundesrepublik Deutschland für Dividenden, die eine Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft bezieht, in ihrem Körperschaftsteuerrecht oder in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem anderen Staat den Vomhundertsatz der Beteiligung senkt, auf Grund dessen die empfangende Gesellschaft Anspruch auf die Vergünstigung bei der deutschen Körperschaftsteuer hat, wird sie den Australischen Bund davon unverzüglich unterrichten und mit diesem in Verhandlungen eintreten, damit dieser niedrigere Vomhundertsatz in dem Abkommen vorgesehen wird.

(c) In der Einzahl verwendete Wörter umfassen auch die Mehrzahl, und in der Mehrzahl verwendete Wörter umfassen auch die Einzahl, es sei denn, der Zusammenhang im Abkommen oder in diesem Protokoll erfordert eine andere Auslegung.

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