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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Elfenbeinküste

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Regelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 3. Juli 1979

(BGBl. 1982 II S. 154)

[1] Abgefaßt in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für die in Artikel 3 bezeichneten Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die von einem der beiden Vertragsstaaten, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Lohnsummensteuern.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

1.in der Bundesrepublik Deutschland:

a)die Einkommensteuer;

b)die Körperschaftsteuer;

c)die Vermögensteuer;

d)die Gewerbesteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

2.in der Elfenbeinküste:

a)die Steuer auf gewerbliche und landwirtschaftliche Gewinne (impôt sur les bénéfices industriels et commerciaux et sur les bénéfices agricoles);

b)die Steuer auf nicht gewerbliche Gewinne (impôt sur les bénéfices non-commerciaux);

c)die Steuer auf Gehälter und Löhne (impôt sur les traitements et salaires);

d)die Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen (impôt sur le revenu des capitaux mobiliers);

e)die allgemeine Einkommensteuer (impôt général sur le revenu)

(im folgenden als „elfenbeinische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander zu gegebener Zeit die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Elfenbeinküste und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;

b)umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

c)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

e)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“

aa)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)in bezug auf die Elfenbeinküste alle natürlichen Personen, die die elfenbeinische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Elfenbeinküste geltenden Recht errichtet worden sind;

f)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörden“

–auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;

–auf seiten der Elfenbeinküste den Minister der Finanzen oder seinen Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Ansässige Person.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „ Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Verkaufseinrichtung,

f)eine Werkstätte und

g)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

h)eine feste Geschäftseinrichtung, die der Beschaffung von Informationen dient, wenn diese Tätigkeit Gegenstand des Unternehmens ist,

i)eine feste Geschäftseinrichtung, die der Werbung dient, wenn diese Tätigkeit Gegenstand des Unternehmens ist.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig, so wird das Unternehmen un-geachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte,

a)wenn die Person in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, oder

b)wenn die Person im erstgenannten Vertragsstaat über einen Bestand von Gütern oder Waren des Unternehmens verfügt, aus dem sie regelmäßig die Aufträge ausführt, die sie für Rechnung des Unternehmens erhalten hat.

(6) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, sobald es in diesem anderen Staat durch einen Vertreter – mit Ausnahme der in Absatz 7 erwähnten Personen – Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.

(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Verfügt der Vermittler jedoch im letztgenannten Staat gewöhnlich über einen Bestand von Gütern oder Waren des Unternehmens, aus dem er regelmäßig die Aufträge ausführt, die er für Rechnung des Unternehmens erhalten hat, so wird das Unternehmen so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in diesem Staat.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig oder dort entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise gewerblich tätig ist, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Die allgemeinen Unkosten des Sitzes des Unternehmens werden auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebstätten im Verhältnis des Umsatzes jeder Betriebstätte oder in anderer geeigneter Weise anteilig umgelegt.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt die Gewinne, die einem Gesellschafter einer Personengesellschaft auf Grund seiner Beteiligung zufließen.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die diesen Unternehmen aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle zufließen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; diese Bestimmung gilt lediglich für den Teil der Gewinne, der auf den elfenbeinischen Beteiligten der multinationalen Gesellschaft Air-Afrique entfällt.
Art. 9 Verbundene Unternehmen.

Wenn

1.ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

2.dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Der Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Als Dividenden gelten auch Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen und im Fall der Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

[1] Vgl. Protokoll Nrn. (1) und (2).
Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

a)Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die elfenbeinische Regierung oder an die Caisse Autonome d´Amortissement gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

b)Zinsen, die aus der Republik Elfenbeinküste stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der elfenbeinischen Steuer befreit.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

(4) Der Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (2).

Art. 12 Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung landwirtschaftlicher, gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung landwirtschaftlicher, gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können gegebenenfalls in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung eines freien Berufs im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Einkünfte aus diesem Betrieb nach Artikel 8 besteuert werden können.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Art. 14 Freie Berufe.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden,

a)wenn die Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über eine feste Einrichtung verfügt, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können, oder

b)wenn die Person ihre Tätigkeit im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage – einschließlich der Dauer der gewöhnlichen Arbeitsunterbrechungen – während des Kalenderjahrs ausübt, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte dieser Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage – einschließlich der Dauer der gewöhnlichen Arbeitsunterbrechungen – während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; jedoch wird im Fall der Elfenbeinküste die etwaige Aufteilung der von den Mitgliedstaaten der multinationalen Gesellschaft Air-Afrique erhobenen Steuer dadurch nicht berührt.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einkünfte aus einer Tätigkeit, die in einem Vertragsstaat von einer nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisation des anderen Vertragsstaats oder von deren Bediensteten ausgeübt wird, es sei denn, daß diese Bediensteten für eigene Rechnung tätig sind.

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bezahlt wird.

Art. 18 Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen.

(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und wenn der Empfänger der Vergütung in diesem Staat ansässig und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person, die Staatsangehöriger dieses Staates ist, für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 3 können Vergütungen, die die Bundesrepublik Deutschland an Mitglieder des Personals der technischen Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens vom 21. August 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zahlt, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

Art. 20 Studenten, Forscher, Praktikanten und Lehrlinge.

(1) Zahlungen, die ein Forscher, Student, Praktikant oder Lehrling eines Vertragsstaats, der sich im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium, zur Ausbildung oder zur Forschung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium, seine Ausbildung oder seine Forschung erhält, dürfen in diesem anderen Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates stammen.

(2) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich im anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich

a)dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und

b)aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland.

Art. 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte.

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß sie zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören.

Art. 22 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23[1] Befreiungsmethode.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus der Republik Elfenbeinküste stammenden Einkünfte sowie die in der Elfenbeinküste gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Elfenbeinküste besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden finden die vorstehenden Bestimmungen nur Anwendung, wenn die Dividenden von einer in der Republik Elfenbeinküste ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der elfenbeinischen Gesellschaft unmittelbar gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)Auf die von den nachstehenden aus der Republik Elfenbeinküste stammenden Einkünfte und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die elfenbeinische Steuer angerechnet, die nach elfenbeinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben worden ist auf

aa)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

cc)Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

dd)Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

ee)Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen;

ff)Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die unter Artikel 6 fallen, und Vermögen, das unter Artikel 22 Absatz 1 fällt, es sei denn, daß das unbewegliche Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, oder das Vermögen im Sinne des Artikels 22 zu einer Betriebstätte, die unter Artikel 7 fällt und in der Elfenbeinküste liegt, oder zu einer festen Einrichtung gehört, die unter Artikel 14 fällt und in der Elfenbeinküste liegt.

c)Solange die Dividenden befreit sind oder zu einem niedrigeren als dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Satz besteuert werden, um die wirtschaftliche Entwicklung der Elfenbeinküste zu fördern, beläuft sich für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des vorliegenden Artikels der anzurechnende Betrag der elfenbeinischen Steuer auf 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden.

d)Solange die Zinsen befreit sind oder zu einem niedrigeren als dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz besteuert werden, um die wirtschaftliche Entwicklung der Elfenbeinküste zu fördern, beläuft sich für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des vorliegenden Artikels der anzurechnende Betrag der elfenbeinischen Steuer auf 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen.

e)Nur Buchstabe b, nicht aber Buchstabe c, gilt für die Gewinne einer Betriebstätte, für Betriebsvermögen einer Betriebstätte, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für Beteiligungen an einer solchen Gesellschaft sowie für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, sofern nicht die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

aa)aus einer der folgenden in der Elfenbeinküste ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung, technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

bb)aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Elfenbeinküste ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Elfenbeinküste ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung, technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

(2) Bei einer in der Elfenbeinküste ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Die Steuerbehörden der Elfenbeinküste dürfen in die Besteuerungsgrundlage keine Einkünfte einbeziehen, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind. Die Republik Elfenbeinküste behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

[1] Vgl. Protokoll Nr. (3).
Art. 24 Gleichbehandlung.

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats oder eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates oder von im anderen Staat ansässigen Personen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 25 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze und zu allen anderen Zwecken im Sinne dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 26 Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur den an das Berufsgeheimnis gebundenen Personen oder Behörden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbehelfen in bezug auf diese Steuern befaßt sind, sowie gegebenenfalls den Justizbehörden zur strafrechtlichen Verfolgung in bezug auf diese Steuern zugänglich gemacht werden. Die vorstehend genannten Personen und Behörden dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu übermitteln, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
Art. 27 Diplomaten und Konsularbeamte.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen, im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

(4) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Bediensteten und nicht für Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, wenn sie sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats befinden und in keinem der beiden Vertragsstaaten einkommensteuerrechtlich und vermögensteuerrechtlich als dort ansässige Personen behandelt werden.
Art. 28.

(gegenstandslos)

Art. 29[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

a)in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

b)in der Republik Elfenbeinküste

aa)auf die Steuern von Gewinn, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am oder nach dem 1. Oktober des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

bb)auf die sonstigen Steuern von Einkommen, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

c)in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

[1] In Kraft getreten am 8. Juli 1982 (BGBl. II S. 637).
Art. 30 Kündigung.

Diese Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen; jedoch kann jeder Vertragsstaat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tag der Ratifikation an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Bei einer Kündigung vor dem 1. Juli eines solchen Jahres wird das Abkommen letztmals angewandt

a)in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung notifiziert wird;

b)in der Republik Elfenbeinküste auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, welche auf das Steuerjahr folgen, in dem die Kündigung notifiziert wird;

c)in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs gezahlt werden.

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Elfenbeinküste haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Regelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 3. Juli 1979 in Abidjan die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

(1) Zu Artikel 10:

Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 darf die Steuer, die in der Elfenbeinküste von den Dividenden erhoben wird, die eine in der Republik Elfenbeinküste ansässige Gesellschaft zahlt, welche von der Steuer vom Gewinn befreit ist oder diese Steuer nicht zum allgemeinen Satz entrichtet, 18 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividende nicht übersteigen.

(2) Zu den Artikeln 10 und 11:

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 können die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Dividenden und Zinsen nach dem Steuerrecht dieses Staats besteuert werden,

a)wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung stammen (insbesondere die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung, die Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen und die Einkünfte aus Gewinnobligationen im Sinne des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland) und

b)sofern sie bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

(3) Zu Artikel 23:

Wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus der Republik Elfenbeinküste für Dividendenausschüttungen verwendet, steht Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens nicht der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer auf Grund des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland entgegen.

 

 

Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juli 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Regelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 15. Februar 1982

(BGBl. II S. 153)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1.

Dem in Abidjan am 3. Juli 1979 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Regelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2.

(gegenstandslos)

Art. 3.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[1]

[1] In Kraft getreten am 8. Juli 1982 (BGBl. II S. 637).

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