Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@doppelbesteuerung.eu

Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht
– Erbrecht

direkt Beratung vereinbaren

Sie wollen eine Beratung zum Internationalen Steuerrecht?

 
Unter der Seite www.shop.doppelbesteuerung.eu
können Sie einen Telefontermin oder eine persönliche Besprechung vereinbaren. Die Möglichkeit der Beratung per E-Mail besteht ebenso.
 

Griechenland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer[1]

Vom 18. April 1966

(BGBl. 1967 II S. 853)


[1] Abgefaßt in deutscher, englischer und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; im Zweifelsfall ist der englische Wortlaut maßgebend.

Art. I [Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

1.in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

2.im Königreich Griechenland:

die Einkommensteuer der natürlichen Personen und die Einkommensteuer der juristischen Personen

(im folgenden als „griechische Steuer“ bezeichnet).

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

Art. II [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

(1) Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, gilt für dieses Abkommen folgendes:

1.Der Ausdruck „Steuer“ bedeutet je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die griechische Steuer.

2.Der Ausdruck „Person“ umfaßt natürliche Personen und Gesellschaften.

3.Der Ausdruck „Gesellschaft“ bedeutet eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland steuerlich als juristische Person behandelt wird, und einen nach dem Recht des Königreichs Griechenland errichteten Rechtsträger.

4.

(a)Der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ bezeichnet eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(b)Ist nach Buchstabe (a) eine natürliche Person in beiden Vertragstaates ansässig, so gilt folgendes:

(aa)Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(bb)Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(cc)Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(dd)Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(c)Ist nach Buchstabe (a) eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personenge-sellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

5.Der Ausdruck „deutsches Unternehmen“ bezeichnet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck „griechisches Unternehmen“ ein gewerbliches Unternehmen, das von einer im Königreich Griechenland ansässigen Person betrieben wird; die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang ein deutsches oder ein griechisches Unternehmen.

6.Der Ausdruck „gewerbliche Gewinne“ umfaßt auch die Mieten und Lizenzgebühren für kinematographische Filme.

7.

(a)Der Ausdruck „Betriebstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(b)Als Betriebstätten gelten insbesondere:

ein Ort der Leitung,

eine Zweigniederlassung,

eine Geschäftsstelle,

eine Fabrikationsstätte,

eine Werkstätte,

ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate über- schreitet.

(c)Als Betriebstätten gelten nicht: Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(d)Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstaben e – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staate gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staate gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(e)Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(f)Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

8.Der Ausdruck „Ruhegehalt“ bezeichnet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere Dienststellungen oder zum Ausgleich von Schäden gewährt werden.

9.Der Ausdruck „Rente“ bezeichnet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts zahlbar ist.

10.Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet auf seiten des Königreichs Griechenland das Finanzministerium, auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens in einem Vertragstaat hat jeder Begriff, der in diesem Abkommen nicht bestimmt worden ist, dieselbe Bedeutung wie in den in diesem Staat geltenden Gesetzen, die sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

 

Art. III [Unternehmensgewinne]

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen in dem anderen Staat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so können die Gewinne in dem anderen Staate besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staate als unabhängiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen hätte erzielen können, dessen Betriebstätte sie ist.

(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte können alle der Betriebstätte billigerweise zuzurechnenden Ausgaben einschließlich der anteiligen Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten abgezogen werden.

(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen einer in dem anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren erwirbt.

(5) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragstaat, die aus Quellen innerhalb seines Hoheitsgebietes einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person zufließenden Einkünfte (z. B. Dividenden, Mieten) nach Maßgabe dieses Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem erstgenannten Staate gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.

(6) Absatz 1 gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.

 

Art. IV [Verbundene Unternehmen]

Wenn

(a)ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder

(b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

Art. V [Seeschiffahrt und Luftfahrt]

(1) Gewinne, die eine im Königreich Griechenland ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr bezieht, deren Registerhafen sich im Königreich Griechenland befindet, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland zufließen, können nur in diesem Staate besteuert werden.

(3) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beteiligungen von Luftfahrtunternehmen an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.

 

Art. VI [Dividenden]

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staate besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfaßt im Fall der Bundesrepublik Deutschland Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Dividenden dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.

 

Art. VII [Zinsen]

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staate besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen und an die Deutsche Bundesbank oder die Deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt werden, sind von der griechischen Steuer befreit. Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Bank von Griechenland gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staate ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schränke er Befreiungen, Abzüge oder sonstige Vergünstigungen ein, die nach dem Recht des Königreichs Griechenland jetzt oder künftig bei der Festsetzung der griechischen Steuer von den Zinsen gewährt werden, die aus dem Königreich Griechenland stammen und an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden.

 

Art. VIII [Lizenzgebühren]

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staate besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte oder feste Einrichtung gewerblich tätig ist oder einen freien Beruf oder eine sonstige selbständige Tätigkeit ausübt und die Lizenzgebühren dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III oder Artikel XI anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Art. IX [Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen]

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Vermögenswerten aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.

 

Art. X [Öffentlicher Dienst]

(1) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.

(2) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen Staatsangehörigen des Königreichs Griechenland geleistet wird, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Vergütungen für Dienste anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften stehen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, welche die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.

Art. XI [Einkünfte aus Arbeit]

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Staate besteuert werden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler, aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staate besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich in dem anderen Staate insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staate ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staate hat.

(4) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in diesem anderen Staate besteuert werden.

(5) Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr erbracht werden, können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Registerhafen des Schiffes befindet.

(6) Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die betreffende Person beschäftigt.

 

Art. XII [Ruhegehälter und Renten]

(1) Ruhegehälter und Renten (außer Ruhegehältern und Renten im Sinne der Absätze 2 und 3), die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

(2) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.

(3) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Ruhegehälter und Renten, die die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.

(5) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die ein Vertragstaat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staate besteuert werden.

Art. XIII [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

 

Art. XIV [Hochschullehrer]

Die Einkünfte, die Hochschullehrer aus einem der Vertragstaaten als Vergütung für eine Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität in dem anderen Vertragstaat während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens zwei Jahren beziehen, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert.

 

 

Art. XV [Studium und Ausbildung]

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.

 

Art. XVI [Vermögen]

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels XIII Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens eines Vertragstaates darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, dem nach Artikel V das Recht zur Besteuerung der Gewinne aus dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge zusteht.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staate besteuert werden.

 

Art. XVII [Anrechnungs- und Befreiungsmethode]

(1) Bei einer im Königreich Griechenland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Vorbehaltlich der Vorschriften des griechischen Einkommensteuerrechts wird die deutsche Steuer, die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und nach Maßgabe dieses Abkommens entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von den Einkünften aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, auf die von diesen Einkünften zu entrichtende griechische Steuer angerechnet.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

1.Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb des Königreichs Griechenland und die innerhalb des Königreichs Griechenland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach Maßgabe dieses Abkommens im Königreich Griechenland besteuert werden können, es sei denn, daß Nummer 2 gilt. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

2.

a)Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer werden die folgenden Beträge angerechnet:

aa)bei Dividenden, die aus dem Königreich Griechenland stammen, die dafür entrichtete griechische Steuer;

bb)bei Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen, die dafür entrichtete griechische Steuer oder, wenn diese Zinsen auf Grund der besonderen griechischen Rechtsvorschriften über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Königreichs Griechenland von der griechischen Steuer befreit sind, 10 v. H. des Betrages dieser Zinsen;

cc)bei Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des Königreichs Griechenland hat, die dafür entrichtete griechische Steuer;

dd)bei den aus dem Königreich Griechenland stammenden Vergütungen im Sinne des Artikels XI Absätze 4 und 5 die dafür entrichtete griechische Steuer.

b)Bei Einkünften aus Dividenden, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer im Königreich Griechenland ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, wird jedoch auf die deutsche Steuer der Betrag von 30 v. H. der Bruttodividenden angerechnet, aber nur, wenn

aa)der deutschen Kapitalgesellschaft mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der griechischen Aktiengesellschaft gehören und

bb)die griechische Aktiengesellschaft ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Bergbau, aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen, aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder aus Dividenden bezieht, die eine andere griechische Aktiengesellschaft zahlt, die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Bergbau, aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften bezieht.

 

Art. XVIII [Diplomaten und Konsularbeamte]

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht auf andere oder zusätzliche Befreiungen, die den diplomatischen und konsularischen Bediensteten derzeit zustehen oder ihnen künftig eingeräumt werden.

 

Art. XIX [Informationsaustausch]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden auf Verlangen die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze auf dem normalen Verwaltungswege zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, um bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens die Hinterziehung zu verhindern oder gesetzliche Vorschriften gegen Steuerverkürzung durchzuführen. Die derart ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der Vertragstaaten abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder öffentlichen Ordnung widersprechen, oder Angaben zu übermitteln, die weder auf Grund seiner eigenen Rechtsvorschriften noch auf Grund der Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates beschafft werden können.

 

Art. XX [Verständigungsverfahren]

(1) Weist eine in einem Vertragstaat ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten eine diesem Abkommen widersprechende Doppelbesteuerung bewirkt haben oder bewirken werden, so kann sie ihren Fall dem Staate, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen suchen.

(2) Über Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten auftreten, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten möglichst rasch.

 

Art. XXI [Gleichbehandlung]

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige“ bedeutet:

a)hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland:

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

b)hinsichtlich des Königreichs Griechenland:

alle griechischen Staatsangehörigen;

c)alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Vertragstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt.

(5) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teil-weise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansäs-sigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. XXII

(gegenstandslos)

Art. XXIII [1]  [Inkrafttreten]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt dann

a)hinsichtlich der griechischen Steuer mit Bezug auf die im Kalenderjahr 1964 und in den folgenden Kalenderjahren bezogenen Einkünfte;

b)hinsichtlich der deutschen Steuer für die Steuern, die für das Kalenderjahr 1964 und die folgenden Kalenderjahre erhoben werden.


[1] In Kraft getreten am 8. Dezember 1967 (BGBl. 1968 II S. 30).

Art. XXIV [Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis einschließlich 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr 1967 folgt, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat kündigen; in diesem Falle verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit

a)hinsichtlich der griechischen Steuer mit Bezug auf die Einkünfte, die in dem auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr bezogen werden;

b)hinsichtlich der deutschen Steuer für die Steuern, die für das auf das Kündigungsjahr folgende Kalenderjahr erhoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Übereinkommen zwischen Deutschland und Griechenland über die Besteuerung des beweglichen Nachlaßvermögens[1]

Vom 18. November/1. Dezember 1910

(RGBl. 1912 S. 173)


[1] Übersetzung aus dem Französischen.

Art. 1.

Das in Deutschland befindliche bewegliche Vermögen eines Griechen, der zur Zeit seines Todes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaate hatte, unterliegt der Reichserbschaftsteuer nur dann, wenn der Erbe zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaate hatte, und ebenso unterliegt das in Griechenland befindliche bewegliche Vermögen eines Deutschen, der zur Zeit seines Todes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte, der Erbschaftsteuer des Königreichs Griechenland nur dann, wenn der Erbe zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte.

 

Art. 2.

In dem Falle, daß weder der Grieche, der in Deutschland bewegliches Vermögen hinterläßt, noch der Erbe selbst zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaate hatten, sichert die Kaiserlich Deutsche Regierung namens der beteiligten Bundesstaaten zu, daß dieses Vermögen in gleicher Weise von den gegenwärtig oder künftig in den Bundesstaaten zur Erhebung gelangenden Erbschaftsteuern befreit bleiben wird.

 

Art. 3[1] .

Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Athen ausgewechselt werden. Es soll zwei Monate nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann jederzeit das gegenwärtige Übereinkommen aufkündigen, indem er den anderen Teil von seiner Absicht sechs Monate vorher benachrichtigt.


[1] In Kraft getreten am 22. März 1912 (RGBl. S. 176); Wiederanwendung seit 1. 1. 1953 (BGBl. I S. 525).

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner