Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@doppelbesteuerung.eu

Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht
– Erbrecht

direkt Beratung vereinbaren

Sie wollen eine Beratung zum Internationalen Steuerrecht?

 
Unter der Seite www.shop.doppelbesteuerung.eu
können Sie einen Telefontermin oder eine persönliche Besprechung vereinbaren. Die Möglichkeit der Beratung per E-Mail besteht ebenso.
 

Irland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer

Vom 17. Oktober 1962

(BGBl. 1964 II S. 267)

In der Fassung des Änderungsprotokolls vom 25. Mai 2010 (BGBl. 2011 II S. 251)

Art. I [Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

(a) in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als „Steuer der Bundesrepublik“ bezeichnet);

(b) in Irland:

die income tax (Einkommensteuer) einschließlich der sur-tax (Übersteuer) und

die corporation profits tax (Körperschaftsteuer)

(im folgenden als „irische Steuer“ bezeichnet).

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

Art. II [Allgemeine Begriffsbestimmungen]

(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:

(a) Der Ausdruck „Steuer“ die Steuer der Bundesrepublik oder die irische Steuer, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt.

(b) Der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften sowie alle anderen Rechtsträger, die nach den Steuergesetzen des betreffenden Vertragstaates als Steuersubjekte behandelt werden.

(c) Der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der steuerlich als juristische Person behandelt wird.

(d)

(i) Die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, die Bundesrepublik Deutschland oder Irland, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt.

(ii) Der Ausdruck „eine in Irland ansässige Person“, eine Person die im Sinne der Steuergesetze von Irland in Irland ansässig ist und im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik hat, und der Ausdruck „eine in der Bundesrepublik ansässige Person“ eine Person, die im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und im Sinne der Steuergesetze von Irland nicht in Irland ansässig ist.

(iii) Eine Gesellschaft gilt als eine in Irland ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Irland hat. Die Vorschriften dieses Absatzes berühren nicht die irischen Rechtsvorschriften über die Erhebung der corporation profits tax bei einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Irland hat, ohne ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland zu haben.

(iv) Eine Gesellschaft gilt als in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, wenn sie ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat oder wenn sie ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ohne ihre Geschäftsleitung in Irland zu haben.

(v) Die Ausdrücke „in einem Vertragstaat ansässige Person“ und „in dem anderen Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die in Irland ansässig ist, oder eine Person, die in der Bundesrepublik ansässig ist, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt.

(e) Die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“ ein deutsches Unternehmen oder ein irisches Unternehmen, wie es sich aus dem Zusammenhang ergibt; der Ausdruck „deutsches Unternehmen“ ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck „irisches Unternehmen“ ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Irland ansässigen Person betrieben wird.

(f) Der Ausdruck „gewerbliche Gewinne“ auch die Mieten und Lizenzgebühren für kinematographische Filme einschließlich Fernsehfilme.

(g)

(i) Der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(ii) Als Betriebstätten gelten insbesondere:

ein Ort der Leitung,

eine Zweigniederlassung,

eine Geschäftsstelle,

eine Fabrikationsstätte,

eine Werkstätte,

ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(iii) Als Betriebstätten gelten nicht:

die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(iv) Eine Person, die in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Unterabsatzes (v) –, gilt als eine in dem erstgenannten Staate gelegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(v) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(vi) Die Tatsache, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.

(h) Der Ausdruck „Dividenden“ umfaßt in der Bundesrepublik Deutschland auch Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.

(i) Der Ausdruck „zuständige Behörden“ auf seiten Irlands die Revenue Commissioners und auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

(2) Können nach diesem Abkommen Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, nur in dem erstgenannten Staate (bedingt oder unbedingt) besteuert werden, und sind diese Einkünfte nach dem geltenden Recht des erstgenannten Staates dort nur mit dem Betrag steuerpflichtig, der in diesen Staat überwiesen oder dort entgegengenommen wird, so gilt die nach diesem Abkommen zu gewährende Steuerbefreiung in dem anderen Staate nur für die in den erstgenannten Staat überwiesenen oder dort entgegengenommenen Beträge.

(3) Bei der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens in einem Vertragstaat wird jeder Ausdruck, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in diesem Vertragstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert.

Art. III [Unternehmensgewinne]

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen in dem anderen Staat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so können die Gewinne in diesem anderen Staate besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Auch der Anteil an den gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens, der auf einen in einem Vertragstaat ansässigen Mitunternehmer entfällt, kann nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen in dem anderen Staat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so können die anteiligen Gewinne dieses Mitunternehmers in diesem anderen Staate besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie seinen Anteil an den Gewinnen darstellen, die der Betriebstätte zugerechnet werden können.

(3) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staat als unabhängiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.

(4) Bei der Ermittlung des Gewinns einer Betriebstätte sind alle für die Betriebstätte in dem Staat, in dem die Betriebstätte gelegen ist, oder anderswo geleisteten Ausgaben einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten absetzungsfähig.

(5) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen einer in dem anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren erwirbt.

(6) Absatz (1) gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.

Art. IV [Verbundene Unternehmen]

Wenn

(a) ein Unternehmen eines Vertragstaates an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder

(b) die gleichen Personen an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,

und wenn in diesen Fällen zwischen beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen hätte erzielen können, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. V [Seeschiffahrt, Luftfahrt]

(1) Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz (1) gilt entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.

Art. VI [Dividenden]

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können auch in dem erstgenannten Vertragstaat besteuert werden. Bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Irland ansässige Person zahlt, darf jedoch die Steuer der Bundesrepublik höchstens nach einem Satz von 15 vom Hundert erhoben werden. Dividenden, die eine in Irland ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Person zahlt, sind in Irland von der sur-tax befreit.

(2) Der Satz der Steuer, die nach Absatz (1) Satz 2 erhoben werden kann, verringert sich auf 10 vom Hundert, sobald in der Bundesrepublik die ausgeschütteten Gewinne nicht mehr nach einem niedrigeren Satz zur Körperschaftsteuer herangezogen werden als die nichtausgeschütteten Gewinne oder der Unterschied zwischen den beiden Sätzen sich auf 5 vom Hundert oder weniger verringert.

(3) Ungeachtet der Absätze (1) und (2) kann bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft an eine in Irland ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die Steuer der Bundesrepublik nach einem Satz von mehr als 15 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 25 vom Hundert erhoben werden, wenn der Satz der Körperschaftsteuer der Bundesrepublik für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen mindestens 28 vom Hundert beträgt; beträgt der Unterschied zwischen den beiden Sätzen mindestens 20 vom Hundert, jedoch weniger als 28 vom Hundert, so kann bei diesen Dividenden die Steuer der Bundesrepublik nach einem Satz von mehr als 15 vom Hundert, jedoch nicht mehr als 20 vom Hundert erhoben werden.

(4) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates, so darf in dem anderen Vertragstaat eine Steuer von den Dividenden, die die Gesellschaft an in diesem anderen Vertragstaat nicht ansässige Personen zahlt, nicht erhoben werden; auch darf eine Abgabe nach Art einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft nicht erhoben werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Gewinne ganz oder teilweise Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates darstellen.

(5) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Dividenden dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.

Art. VII [Zinsen]

(1) Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Zinsen aus Schuldverschreibungen, Wertpapieren, Wechseln, Obligationen oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung, auch wenn sie durch Pfandrechte gesichert sind.

(3) Überschreiten die für die Schuldverpflichtung gezahlten Zinsen den Betrag einer angemessenen Gegenleistung, so gilt Absatz (1) nur für den Betrag der Zinsen, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht.

(4) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.

Art. VIII [Lizenzgebühren]

(1) Lizenzgebühren und andere Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates als Gegenleistung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Markenrechten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formeln oder ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

(2) Wie Lizenzgebühren werden alle Mietgebühren und ähnlichen Vergütungen behandelt, die als Gegenleistung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die Erteilung von Auskünften über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen bezogen werden.

(3) Absatz (1) gilt auch für Vergütungen, die als Gegenleistung für die Veräußerung der in den Absätzen (1) und (2) angeführten Vermögenswerte oder Rechte bezogen werden.

(4) Überschreiten die für die Rechte gezahlten Lizenzgebühren den Betrag einer angemessenen Gegenleistung, so gilt Absatz (1) nur für den Betrag der Lizenzgebühren, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht.

(5) Die Absätze (1), (2) und (3) gelten nicht, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Lizenzgebühren oder andere Vergütungen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.

Art. IX [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

(1) Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum beweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze (1) und (2) gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Art. X [Veräußerungsgewinne]

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel IX Absatz (3) werden Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Vermögenswerten aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, nur in dem erstgenannten Staate besteuert.

(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist und die Gewinne dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.

Art. XI [Selbständige Tätigkeit]

Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Staate besteuert werden.

Art. XII [Unselbständige Arbeit]

(1) Vorbehaltlich der Artikel XIII, XIV, XV und XVII können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staate besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes (1) können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden, wenn:

(a) der Empfänger sich in dem anderen Staate insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,

(b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staate ansässig ist, und

(c) die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staate hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Art. XIII [Öffentlicher Dienst]

(1) Vergütungen oder Ruhegehälter, die Irland an eine natürliche Person für die Irland in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste zahlt, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit, es sei denn, daß die natürliche Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich die irische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

(2) Vergütungen oder Ruhegehälter, die die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Länder an eine natürliche Person für die der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste zahlen, sind in Irland von der Steuer befreit, es sei denn, daß die natürliche Person die irische Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten erbracht werden, finden die Artikel XII, XIV und XV Anwendung.

(4) Pensionen, Renten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die einer natürlichen Person von einem Vertragstaat oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, sind in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.

Art. XIV [Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen]

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in diesem anderen Staate besteuert werden.

Art. XV [Ruhegehälter]

Vorbehaltlich des Artikels XIII Absätze (1) und (2) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit bezogen werden, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

Art. XVI [Künstler und Sportler]

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Art. XVII [Vorübergehende Forschung und Lehre]

Eine natürliche Person aus einem Vertragstaat, die während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, einem Forschungsinstitut, einer Hochschule oder einer anderen ähnlichen Anstalt in dem anderen Vertragstaat erhält, ist in diesem anderen Vertragstaat hinsichtlich dieser Vergütungen von der Steuer befreit.

Art. XVIII [Studium, Ausbildung]

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem Vertragstaat, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.

Art. XIX [Renten]

(1) Renten, die eine in Irland ansässige natürliche Person aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezieht, sind von der Steuer der Bundesrepublik befreit.

(2) Renten, die eine in der Bundesrepublik ansässige natürliche Person aus Quellen innerhalb Irlands bezieht, sind von der irischen Steuer befreit.

(3) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der auf Grund einer Verpflichtung regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts zahlbar ist.

Art. XX [Besteuerung des Vermögens]

Wird von einem Vertragstaat oder beiden Vertragstaaten eine Steuer vom Vermögen erhoben, so gilt folgendes:

(a) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels IX Absatz (2) kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (a) kann Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(c) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge dienen, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(d) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staate besteuert werden.

Art. XXI [Gleichbehandlung bei Steuervergünstigungen]

(1) In der Bundesrepublik ansässigen natürlichen Personen stehen die gleichen Freibeträge, Vergünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die irische Einkommensteuer zu, die den nicht in Irland ansässigen irischen Staatsangehörigen gewährt werden.

(2) In Irland ansässigen natürlichen Personen stehen die gleichen Freibeträge, Vergünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die Einkommensteuer der Bundesrepublik zu, die den nicht in der Bundesrepublik ansässigen deutschen Staatsangehörigen gewährt werden.

Art. XXII [Vermeidung der Doppelbesteuerung]

(1) Die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und nach diesem Abkommen für Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende Steuer wird auf die für diese Einkünfte zu zahlende irische Steuer insoweit angerechnet, als es die irischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer zulassen. Handelt es sich bei diesen Einkünften um gewöhnliche Dividenden, die eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft zahlt, so wird bei der Anrechnung (neben einer für die Dividenden zu zahlenden Steuer der Bundesrepublik) die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende Steuer der Bundesrepublik berücksichtigt; handelt es sich um eine auf Gesellschaftsanteile mit zusätzlicher Gewinnbeteiligung gezahlte Dividende, die sowohl eine in den Anteilen verbriefte Dividende zum festgesetzten Satz als auch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung umfaßt, so wird bei der Anrechnung die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende Steuer der Bundesrepublik auch insoweit berücksichtigt, als die Dividende den festen Vorzugsbetrag überschreitet. Im Sinne dieses Absatzes gelten die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer sowie die Vermögensteuer nicht als „Steuer der Bundesrepublik“.

(2) [1] Im Falle einer in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

(a) Bei einer Person, die im Sinne des Artikels II Absatz (1) Buchstabe (d) in der Bundesrepublik ansässig ist, gilt folgendes:

(aa) Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands und die innerhalb Irlands gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Irland besteuert werden können, es sei denn, daß Buchstabe (bb) gilt. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus Dividenden gilt Satz 1 nur für Dividenden, die einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft von einer in Irland ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls sie gezahlt werden, nach Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind.

(bb) Auf die Steuer der Bundesrepublik, die von den nachstehenden Einkünften aus Quellen innerhalb Irlands erhoben wird, wird die irische Steuer angerechnet, die nach den irischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wird auf (i) Dividenden, die nicht unter Doppelbuchstabe aa fallen;

(ii) Vergütungen und Ruhegehälter im Sinne des Artikels XIII, die aus öffentlichen Kassen Irlands an eine natürliche Person gezahlt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, ohne zugleich die irische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

(b) Bei einer natürlichen Person, die im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und auch im Sinne der Steuergesetze von Irland in Irland ansässig ist, wird die festgesetzte und gezahlte irische Steuer von Einkünften aus Quellen innerhalb Irlands auf die Steuer der Bundesrepublik angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt, soweit dies die steuerrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik über die Anrechnung ausländischer Steuern zulassen.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Einkünfte einer in Irland ansässigen natürlichen Person aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs als Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands, wenn diese Einkünfte nicht der Steuer des Vereinigten Königreichs unterliegen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Vergütungen, die durch eine in einem Vertragstaat ausgeübte freiberufliche oder unselbständige Tätigkeit erzielt werden, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates, und die Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person betreibt, gelten als in diesem Vertragstaat erbracht.

[1] Art. XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 und Doppelbuchst. bb neu gefasst, Buchst. b letzter Satz aufgehoben durch Änderungsprotokoll v. 25. Mai 2010 (BGBl. 2011 II S. 251). Zur Anwendung siehe Fußnote 1 zu Art. XXVII.

Art. XXIII [Gegenseitige Amtshilfe]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden auf Verlangen die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze auf dem normalen Verwaltungswege zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, um bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens die Hinterziehung zu verhindern oder gesetzliche Vorschriften gegen Steuerverkürzungen durchzuführen. Die derartig ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

(2) Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden, daß er einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegt, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem ordre public widersprechen, oder Angaben zu übermitteln, die weder auf Grund seiner eigenen noch auf Grund der Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Art. XXIV [Rechtsbehelfe, Verständigungsverfahren]

(1) Weist eine in einem Vertragstaat ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten die Wirkung einer Doppelbesteuerung haben oder haben werden, die den Vorschriften dieses Abkommens widerspricht, so kann sie ihren Fall dem Staat, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen für begründet erachtet, so wird die zuständige Behörde des angerufenen Staates anstreben, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen.

(2) Um Schwierigkeiten oder Zweifel zu beseitigen, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten auftreten, werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen.

Art. XXV [Gleichbehandlung]

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Begriff „Staatsangehörige“ bedeutet:

(a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

(b) in bezug auf Irland:

alle irischen Staatsangehörigen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Irland geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt, oder daß sie Irland verpflichtet, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen Vergünstigungen oder Befreiungen zuzugestehen, die nach dem Finance (Profits of Certain Mines) (Temporary Relief from Taxation) Act, 1956 (No. 8 of 1956) oder nach Teil II des Finance (Miscellaneous Provisions) Act, 1956 (No. 47 of 1956) gewährt werden.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern im Sinne dieses Abkommens.

Art. XXVI

(gegenstandslos)

Art. XXVII [1] [Inkrafttreten]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Absätzen (1) und (2) sind die vorstehenden Vorschriften des Abkommens anzuwenden:

(a)

(i) hinsichtlich der irischen income tax (Einkommensteuer) für jedes Steuerjahr, das am 6. April 1959 oder danach beginnt;

(ii) hinsichtlich der irischen sur-tax (Übersteuer) für jedes Steuerjahr, das am 6. April 1958 oder danach beginnt; und

(iii) hinsichtlich der irischen corporation profits tax (Körperschaftsteuer) für jedes steuerpflichtige Wirtschaftsjahr, das am 1. April 1959 oder danach beginnt, und für den Rest jedes an dem genannten Tage noch nicht abgelaufenen steuerpflichtigen Wirtschaftsjahres.

(b) hinsichtlich der Steuer der Bundesrepublik für Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1959 und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.

[1] In Kraft getreten am 2. April 1964 (BGBl. II S. 632).

In der Fassung des Änderungsprotokolls vom 25. Mai 2010 (BGBl. 2011 II S. 251) in Kraft getreten am 3. Juni 2011 (BGBl. 2011 II S. 741) und anzuwenden

a) in Irland

– hinsichtlich der Einkommensteuer, der „income levy“ (einkommensabhängige Ergänzungsabgabe) und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

– hinsichtlich der Körperschaftsteuer für jedes Wirtschaftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

a) in der Bundesrepublik Deutschland

– hinsichtlich der im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

– hinsichtlich der übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Art. XXVIII [Vertragsdauer, Kündigung]

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis einschließlich 30. Juni jedes Kalenderjahres, frühestens jedoch 1963 das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Falle ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden:

(a)

(i) hinsichtlich der irischen income tax (Einkommensteuer) auf jedes Steuerjahr, das am 6. April des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres oder danach beginnt;

(ii) hinsichtlich der irischen sur-tax (Übersteuer) auf jedes Kalenderjahr, das am 6. April des Kündigungsjahres oder danach beginnt; und

(iii) hinsichtlich der irischen corporation profits tax (Körperschaftsteuer) auf jedes steuerpflichtige Wirtschaftsjahr, das am 1. April des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres oder danach beginnt, und auf den Rest jedes an dem genannten Tage noch nicht abgelaufenen steuerpflichtigen Wirtschaftsjahres;

(b) hinsichtlich der Steuer der Bundesrepublik auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres oder danach beginnen.

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner