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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Mazedonien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 13. Juli 2006

(BGBl. 2010 II S. 1154)

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien ansässig sind.

Art. 2 [1] Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung des Staates einer Vertragspartei, auf deutscher Seite auch eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) auf deutscher Seite:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Gewerbesteuer und

die Vermögensteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b) auf mazedonischer Seite

die Einkommensteuer (personalen danok na dohot),

die Gewinnsteuer (danok na dobivka),

die Vermögensteuer (danok na imot)

(im Folgenden als „mazedonische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

[1] Vgl. Protokoll Nr. 1.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei“ und „Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei“ das Hoheitsgebiet dieser Vertragsparteien sowie das an das Küstenmeer bzw. Seebecken angrenzende Gebiet des Meeres- oder Seebodens, des Meeres- bzw. Seeuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die jeweilige Vertragspartei dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlich geltenden Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

b) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen einer Vertragspartei“ und „Unternehmen der anderen Vertragspartei“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;

e) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betrieben;

f) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

aa) auf deutscher Seite

alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb) auf mazedonischer Seite

alle natürlichen Personen, die die mazedonische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach mazedonischem geltendem Recht errichtet worden sind;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

aa) auf deutscher Seite das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

bb) auf mazedonischer Seite das Finanzministerium oder seine Bevollmächtigten.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht des Staates dieser Vertragspartei hat.

Art. 4 Ansässige Person.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch den Staat dieser Vertragspartei, auf deutscher Seite auch ihre Länder und ihre Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei oder mit im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Hoheitsgebieten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Hoheitsgebieten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, im Hoheitsgebiet welcher Vertragspartei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie im Hoheitsgebiet keiner Vertragspartei über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Hoheitsgebieten oder in keinem der Hoheitsgebiete, so gilt sie als nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässig, deren Staatsangehöriger sie ist.

d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsparteien oder keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Hoheitsgebieten ansässig, so gilt sie als nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegt, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Staates der Vertragspartei zukommt, in deren Hoheitsgebiet das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 [1] Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen einer Vertragspartei seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass diese Vertragspartei die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr“ die Gewinne aus der

a) gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und

b) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),

wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Seeschiffes, so gilt er als in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei gelegen, in dem der Heimathafen des Seeschiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

(1) Wenn

a) ein Unternehmen einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei den Gewinnen eines Unternehmens dieser Vertragspartei Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen der anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt die andere Vertragspartei eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander konsultieren.

Art. 10 [1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist, nicht übersteigen:

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Erzielt eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so darf diese andere Vertragspartei weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

[1] Vgl. Protokoll Nr. 3.

Art. 11 [1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stammen und an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn es sich bei dieser Person um den Nutzungsberechtigten handelt.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, aus dem sie stammen, nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:

a) Zinsen, die aus dem deutschen Hoheitsgebiet stammen und an die mazedonische Regierung gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

b) Zinsen, die aus dem mazedonischen Hoheitsgebiet stammen und für ein durch Gewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen oder an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft gezahlt werden, sind von der mazedonischen Steuer befreit.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung

a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht, oder

b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stammend, wenn der Schuldner der Staat dieser Vertragspartei, oder im Fall der deutschen Vertragspartei auch eines ihrer Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist oder nicht, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. 3.

Art. 12 Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stammen und an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn es sich bei dieser Person um den Nutzungsberechtigten handelt.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, aus dem sie stammen, nach dem Recht des Staates dieser Vertragspartei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ beinhaltet auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten sowie Entgelte für die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stammend, wenn der Schuldner der Staat dieser Vertragspartei, oder im Fall der deutschen Vertragspartei auch eines ihrer Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist oder nicht, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegt, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen – direkt oder indirekt – überwiegend aus unbeweglichem Vermögen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei besteht, können im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, oder einer festen Einrichtung ist, die einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in der der Veräußerer ansässig ist.

(6) Bei einer natürlichen Person, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht der erstgenannten Vertragspartei, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen aus Anteilen an Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei ansässig sind, im Zeitraum ihrer Ansässigkeit im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei erzielten Vermögenszuwachs zu besteuern. In diesem Fall wird der im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch die andere Vertragspartei nicht einbezogen.

Art. 14 Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, dass dieser Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere Dienstleistungen, die in Ausübung selbständiger, wissenschaftlicher, literarischer, künstlerischer, erzieherischer oder unterrichtender Tätigkeiten sowie in Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen erbracht werden.

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person für eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt.

Art. 16 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Staats der anderen Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.

Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erhält, nur im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung der anderen Vertragspartei erhält, können abweichend von Absatz 1 nur im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.

(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.

Art. 19 [1] Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von dem Staat einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch von einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts des Staates dieser Vertragspartei an eine natürliche Person für die der Staat dieser Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die Dienste im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geleistet werden und die natürliche Person im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ruhegehälter, die von dem Staat einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch von einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts des Staates dieser Vertragspartei beziehungsweise aus von ihr eingerichteten Fonds an eine natürliche Person für die dem Staat dieser Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die natürliche Person im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig und ein Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch eines ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

[1] Vgl. Protokoll Nr. 4.

Art. 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten.

(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung einer Vertragspartei oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieser Vertragspartei oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei ansässig war, ist im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Vertragspartei bezogen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.

(3) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Vertragspartei stammen.

Art. 21 Andere Einkünfte.

(1) Einkünfte einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Art. 22 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person gehört und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegt, kann im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Verfügung steht, kann im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

Art. 23 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die mazedonischen Einkünfte sowie die im mazedonischen Hoheitsgebiet gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mazedonische Steuer angerechnet, die nach mazedonischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren;

dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 von mazedonischer Seite besteuert werden können;

ee) Aufsichtsrats– und Verwaltungsratsvergütungen;

ff) Einkünfte im Sinne des Artikels 17.

c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1–6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

d) Die deutsche Seite behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn

aa) in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

bb) die zuständige deutsche Behörde nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen mazedonischen Behörde dieser auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die mitgeteilten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation zuging.

(2) Bei einer im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Bezieht eine im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen von deutscher Seite besteuert werden, so rechnet die mazedonische Seite

aa) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der auf deutscher Seite gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

bb) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der auf deutscher Seite gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die von deutscher Seite besteuert werden können oder auf das Vermögen, das von deutscher Seite besteuert werden kann, entfällt.

b) Einkünfte oder Vermögen einer im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der mazedonischen Besteuerung auszunehmen sind, können gleichwohl von mazedonischer Seite bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Art. 24 Gleichbehandlung.

(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der anderen Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die im Hoheitsgebiet keiner Vertragspartei ansässig sind.

(2) Staatenlose, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind, dürfen im Hoheitsgebiet keiner Vertragspartei einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der betreffenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, darf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen der anderen Vertragspartei, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen einer Vertragspartei gegenüber einer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen einer Vertragspartei, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 25 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der Rechtsmittel, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragsparteien gelten, ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde der Vertragspartei unterbreiten, deren Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

Art. 26 [1] Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die eine Vertragspartei erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieser Vertragspartei beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Einsprüchen und anderen Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei,

a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen des Staates und der Verwaltungspraxis dieser oder der anderen Vertragspartei abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen des Staates oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Vertragspartei nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

[1] Vgl. Protokoll Nr. 5.

Art. 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung.

(1) Werden im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht der erstgenannten Vertragspartei zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.

(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten, auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jede Vertragspartei Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.

(4) Die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verlangen.

(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

Art. 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen.

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen,

a) als hindere es eine Vertragspartei, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;

b) als hindere es die deutsche Seite daran, Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes dem Einkommen einer im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Person zuzurechnen sind.

(2) Führt Absatz 1 zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Art. 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Art. 30 Protokoll.

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 31 [1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

(2) Dieses Abkommen ist in beiden Hoheitsgebieten anzuwenden

a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) [2] Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 26. März 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im deutsch-mazedonischen Verhältnis außer Kraft

a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

[1] In Kraft getreten am 29. November 2010 (BGBl. 2011 II S. 462).

[2] DBA 1987 außer Kraft getreten mit Ablauf des 28. November 2010.

Art. 32 Kündigung.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch kann jede der Vertragsparteien bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;

b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.


 

Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Vertragsparteien die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 2:

Die Vermögensteuer nach Absatz 3 Buchstabe b umfasst nicht die Erbschaftsteuer, die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer.

2. Zu Artikel 7:

a) Verkauft ein Unternehmen einer Vertragspartei durch eine Betriebsstätte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Güter oder Waren oder übt es dort eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

b) Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

c) Vergütungen für technische Dienstleistungen, einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art, oder für Konstruktionsverträge, einschließlich dazugehöriger Blaupausen, oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist.

3. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, aus dem sie stammen, nach dem Recht des Staats dieser Vertragspartei besteuert werden,

a) wenn sie auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des deutschen Steuerrechts, beruhen und

b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.

4. Zu Artikel 19:

Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit des Staates einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich vom Staat dieser Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch von einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit Zustimmung dieser Vertragspartei entsandt worden sind.

Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen, die vom Goethe-Institut oder vom Deutschen Akademischen Austauschdienst der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsparteien kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.

5. Zu Artikel 26:

Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für den Staat jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:

a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

b) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.

e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

f) Werden erteilte Auskünfte gegenüber Unbefugten offengelegt und wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Vertragspartei verursacht worden ist.

g) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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