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Holger J. Haberbosch
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Neuseeland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und einigen anderen Steuern[1]

Vom 20. Oktober 1978

(BGBl. 1980 II S. 1223)

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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

Art. 2[1] Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind

a)in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b)in Neuseeland:

die income tax (Einkommensteuer) und

die excess retention tax (Steuer auf einbehaltene Gewinne)

(im folgenden als „neuseeländische Steuer“ bezeichnet).

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

 

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeutet der Ausdruck „Neuseeland“, im geographischen Sinne verwendet, das neuseeländische Mutterland (einschließlich der vorgelagerten Inseln), umfaßt aber nicht die Cook-Inseln, Niue und Tokelau; der Ausdruck umfaßt auch die an das Küstenmeer des neuseeländischen Mutterlands (einschließlich der vorgelagerten Inseln) angrenzenden Gebiete, die nach neuseeländischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet wurden oder werden, über die Neuseeland Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung dieser Gebiete oder der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung oder Bewirtschaftung der Naturschätze des Meeres oder des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds hat;

b)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle Gebiete außerhalb des Küstenmeers der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

c)bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Rechtsträger, die als solche der Besteuerung unterliegen;

d)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

e)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

f)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i)in bezug auf Neuseeland alle natürlichen Personen, die die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Neuseeland geltenden Recht errichtet worden sind;

ii)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

g)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)auf seiten Neuseelands den Commissioner of Inland Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii)auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

 

Art. 4 Ansässige Personen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b)Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist.

d)Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bemühen, die Frage unter Berücksichtigung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung, des Ortes, an dem die Person eingetragen oder auf andere Weise errichtet ist, oder sonstiger maßgebender Faktoren zu regeln.

 

Art. 5[1] Betriebstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte und

f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (2).

 

Art. 6[1] Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 7[1] Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (3) und (7).

 

Art. 8[1] Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 9[1] Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist

oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person ge- zahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (4) und (7).

 

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

a)Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die neuseeländische Regierung gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

b)Zinsen, die aus Neuseeland stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der neuseeländischen Steuer befreit.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt nicht unter Artikel 10 fallende Einkünfte.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (4) und (7).

 

Art. 12[1] Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, Filme oder Videoband-Aufnahmen für das Fernsehen oder Bandaufnahmen für den Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung dieser Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (4) und (7).

 

Art. 13[1] Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (5) und (7).

 

Art. 14[1] Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 15[1] Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält

und

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 16[1] Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 17[1] Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 18[1] Ruhegehälter.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Regelmäßig wiederkehrende oder nicht regelmäßig wiederkehrende Bezüge aus der Sozialversicherung und ähnliche Vergütungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eines ihrer staatlichen Organe zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Regelmäßig wiederkehrende oder nicht regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eines ihrer staatlichen Organe als Ausgleich für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 19[1] Öffentlicher Dienst.

(1)

a)Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und

i)ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii)nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a)Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 20[1] Professoren, Lehrer und Studenten.

(1) Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer, der sich im anderen Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt aufhält, für diese Tätigkeit bezieht, werden im anderen Staat nicht besteuert.

(2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit nur, wenn die Forschung im öffentlichen Interesse und nicht hauptsächlich zum privaten Nutzen bestimmter Personen betrieben wird.

(3) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in dem erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 21[1] Andere Einkünfte.

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Werden die Einkünfte jedoch aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen, so können sie auch im anderen Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 22[1] Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

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[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (7).

 

Art. 23[1] Beseitigung der Doppelbesteuerung.

(1) Im Rahmen der jeweils geltenden neuseeländischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der außerhalb Neuseelands gezahlten Steuer auf die neuseeländische Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte gezahlt wurde, welche eine in Neuseeland ansässige Person aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezogen hat (bei Dividenden jedoch nicht die Steuer von dem Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt worden sind), auf die von diesen Einkünften zu erhebende neuseeländische Steuer angerechnet.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Neuseeland sowie die in Neuseeland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Neuseeland besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf Einkünfte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Einkünfte an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Neuseeland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Neuseeland zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftssteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die neuseeländische Steuer angerechnet, die nach neuseeländischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa)Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 3, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 4;

cc)Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3;

dd)Einkünfte, die unter die Artikel 16 und 17 fallen;

ee)Einkünfte, die nach Artikel 21 Absatz 1 in Neuseeland besteuert werden können.

In diesem Fall ist die neuseeländische Steuer, die nach dem Recht Neuseelands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, anzurechnen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels stammen Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats, wenn sie in diesem anderen Staat gemäß diesem Abkommen besteuert worden sind.

________________________________________

[1] Vgl. auch Protokoll Nr. (6) und (7).

 

Art. 24[1] Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

________________________________________

[1] Zur „Gleichbehandlung“ vgl. auch Notenwechsel 1 (Abs. 2 Buchst. a).

 

Art. 25 Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

 

Art. 26 Diplomatische und konsularische Vorrechte.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, für die Zwecke dieses Abkommens als in dem Entsendestaat ansässig, wenn sie dort mit ihrem gesamten Welteinkommen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.

(3) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder einer diplomatischen, konsularischen oder ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem gesamten Welteinkommen wie dort ansässige Personen zur Steuer herangezogen werden.

 

Art. 27 Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs.

(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jedes andere Hoheitsgebiet erstreckt werden, dessen internationale Beziehungen von Neuseeland wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Erstreckung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen (einschließlich der Bedingungen für die Beendigung) wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

(2) Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 30 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für Hoheitsgebiete beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel erstreckt worden ist.

 

Art. 28

(gegenstandslos)

Art. 29[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

a)in Neuseeland

auf steuerpflichtiges Einkommen für jedes Veranlagungsjahr, das am oder nach dem 1. April 1978 beginnt;

b)in der Bundesrepublik Deutschland

i)bei der im Abzugsweg erhobenen deutschen Steuer auf die Steuer von den am oder nach dem 1. Januar 1978 gezahlten Beträgen;

ii)bei den sonstigen deutschen Steuern auf die Steuern, die für das Kalenderjahr 1978 und die folgenden Jahre erhoben werden.

________________________________________

[1] In Kraft getreten am 21. Dezember 1980 (BGBl. II S. 1485).

 

Art. 30 Kündigung.

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

a)in Neuseeland

auf steuerpflichtiges Einkommen für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs beginnen, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;

b)in der Bundesrepublik Deutschland

i)bei der im Abzugsweg erhobenen deutschen Steuer auf die Steuer von den Beträgen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;

ii)bei den sonstigen deutschen Steuern auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt.

 

 

 

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und einigen anderen Steuern die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1) Zu Art. 2:

a)Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b umfaßt die neuseeländische Einkommensteuer nicht die „bonus issue tax“.

b)Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

c)Die Ausdrücke „deutsche Steuer“ und „neuseeländische Steuer“ umfassen keine Strafen oder Zinsen, die nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit den unter das Abkommen fallenden Steuern erhoben werden.

(2) Zu Art. 5:

a)Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat und als übe es seine Tätigkeit durch diese Betriebstätte aus, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als zwölf Monaten eine überwachende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage ausübt, die in diesem Staat vorgenommen wird.

b)Es besteht Einvernehmen darüber, daß der Ausdruck „Betriebstätte“ den Einsatz oder die Aufstellung größerer Ausrüstungen oder Maschinen durch ein Unternehmen für Zwecke der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie für Zwecke einer Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, umfaßt.

(3) Zu Art. 7:

In bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 gilt folgendes:

Wenn ein Unternehmen eines Staates in dem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder seine Tätigkeit ausübt, richtet sich der Gewinn der Betriebstätte nicht nach der von dem Unternehmen bezogenen Gesamtvergütung, sondern lediglich nach dem Teil der Vergütung, der dem tatsächlichen Anteil der Betriebstätte an dem Verkauf oder der Tätigkeit zuzurechnen ist.

Bei Verträgen über die Inspektion, Lieferung, Aufstellung oder Errichtung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder bei öffentlichen Arbeiten richtet sich, wenn das Unternehmen eine Betriebstätte hat, der Gewinn der Betriebstätte nicht nach der von dem Unternehmen bezogenen Gesamtvergütung, sondern lediglich nach dem Teil der vertraglichen Leistung, der von der Betriebstätte in dem Staat, in dem sie liegt, tatsächlich erbracht wird. Die Gewinne im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung, die von der Hauptverwaltung des Unternehmens erbracht wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

(4) Zu den Artikeln 10, 11 und 12:

a)Für die Zwecke der Artikel 10, 11 und 12 wird bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, mit denen ein „Trustee“ in Neuseeland steuerpflichtig ist, davon ausgegangen, daß der „Trustee“ Nutzungsberechtiger ist.

b)Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Einkünfte in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn die Einkünfte

aa)aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung bezogen werden (einschließlich der Einkünfte eines Stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als Stiller Gesellschafter, aus einem partiarischen Darlehen und aus Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) und

bb)bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.

c)Es besteht Einvernehmen darüber, daß in bezug auf Artikel 10 Absatz 5 der Ausdruck „Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne“ nicht die in Nummer 1 Buchstabe a dieses Protokolls genannte „bonus issue tax“ umfaßt.

d)Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 3 gelten Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen bezogen werden, als Gewinne eines Unternehmens, für die Artikel 7 gilt, soweit diese Vergütungen nicht nach der Produktion bemessen werden.

Vergütungen, die für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Untersuchungen wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Engineering-Verträge einschließlich der dazugehörigen Pläne oder für Beratung oder überwachende Tätigkeit bezogen werden, werden bei der Anwendung des Artikels 12 Absatz 3 nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen angesehen.

(5) Zu Art. 13:

a)Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus in diesem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden. Im Falle einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person gilt für diese Einkünfte Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b.

b)Im Falle einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, ermittelt der andere Vertragsstaat den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen oder sonstigen Rechten an einer Gesellschaft nach dem Wert der Anteile oder Rechte an dem Tag, an dem die Person aufhört, im erstgenannten Staat ansässig zu sein, vorausgesetzt, daß der bis zu diesem Tag zugeflossene Gewinn im erstgenannten Staat besteuert worden ist.

(6) Zu Art. 23:

Absatz 2 hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht, die Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer herzustellen, wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Neuseelands ausschüttet.

(7) Zu den Artikeln 6 bis 23:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß das Abkommen

a)nicht die Geltung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne aus Versicherungsgeschäften berührt,

b)einen Vertragsstaat nicht daran hindert, die nachstehenden Einkünfte und Vermögenswerte zu besteuern:

Einkünfte, die aus einem in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Nachlaß oder Trust oder über einen solchen Nachlaß oder Trust bezogen werden, und Vermögenswerte, die über einen solchen Nachlaß oder Trust gehalten werden und die nach dem Recht des erstgenannten Staates zu den Einkünften oder Vermögenswerten einer in diesem Staat ansässigen Person gehören,

c)einen Vertragsstaat nicht daran hindert, seine Rechtsvorschriften über Steuerumgehung auf die in einem dritten Staat zugeflossenen oder bezogenen Einkünfte anzuwenden, auch wenn die Einkünfte oder die ihnen zugrundeliegenden Vermögenswerte oder Tätigkeiten über eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleitet oder von ihr gehalten werden.

Wird das in einem der beiden Staaten am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende maßgebende Recht geändert (abgesehen von unbedeutenden Änderungen, die den allgemeinen Charakter dieses Rechts nicht berühren), so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um die gegebenenfalls erforderliche Änderung dieser Nummer zu vereinbaren.

 

 

 

Notenwechsel

Vom 20. Oktober 1978

1. Wortlaut der neuseeländischen Bestätigungsnote:

20. Oktober 1978

Exzellenzen,

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenzen von heute zu bestätigen, die wie folgt lautet:

„Wir beehren uns, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und einigen anderen Steuern Bezug zu nehmen und im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen zu bestätigen:

(1) In bezug auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens kommen die beiden Regierungen wie folgt überein: Wenn in einem künftigen Abkommen mit einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

a)die Bundesrepublik Deutschland ihre Quellenbesteuerung von Dividenden oder

b)Neuseeland seine Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren

auf einen niedrigeren als den in einer der genannten Bestimmungen vorgesehenen Satz begrenzt, verpflichten sich die beiden Regierungen, die Bestimmung zu überprüfen mit dem Ziel, eine entsprechende Regelung vorzusehen.

(2) Bei den Verhandlungen über das Abkommen bestand Einvernehmen darüber, daß das Recht beider Vertragsstaaten den Grundsätzen entspricht, auf denen Artikel 24 des OECD-Musterabkommens über die Gleichbehandlung beruht. Das Abkommen enthält jedoch aus besonderen Gründen keinen dem genannten Artikel 24 entsprechenden Artikel.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß

a)die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten etwaige Einzelfälle im Rahmen des in Artikel 24 des Abkommens vorgesehenen Verständigungsverfahrens erörtern können, um nach dem bestehenden Recht geeignete Maßnahmen zu treffen oder ihren jeweiligen Regierungen geeignete Maßnahmen zu empfehlen;

b)wenn nach der Unterzeichnung des Abkommens Neuseeland in eines seiner Doppelbesteuerungsabkommen einen Artikel über die Gleichbehandlung aufnimmt, die neuseeländische Regierung ohne unnötige Verzögerung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Weg schriftlich unterrichtet und in Verhandlungen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eintritt mit dem Ziel, einen Artikel über die Gleichbehandlung in das Abkommen aufzunehmen.

Wir beehren uns ferner, Eure Exzellenz zu bitten, die vorstehende Vereinbarung im Namen Ihrer Regierung zu bestätigen.

Diese Note ist in deutscher und englischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Ich beehre mich ferner, im Namen der Regierung von Neuseeland den Inhalt der Note Eurer Exzellenzen zu bestätigen.

Diese Note ist in deutscher und englischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(Unterschrift)

Seine Exzellenz

Bundesminister für Wirtschaft

der Bundesrepublik Deutschland

Seine Exzellenz

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

Wellington

2. Wortlaut der neuseeländischen Bestätigungsnote:

20. Oktober 1978

Exzellenzen,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß unsere Regierung unter Bezugnahme auf Artikel 3 des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen sowie bei einigen anderen Steuern davon ausgeht, daß der Abschluß dieses Abkommens nicht die Rechtsauffassungen präjudiziert, die unsere beiden Regierungen auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen zu den dort verhandelten Fragen gegebenenfalls vertreten werden.“

(Unterschrift)

Seine Exzellenz

Bundesminister für Wirtschaft

der Bundesrepublik Deutschland

Seine Exzellenz

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

Wellington

 

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