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Holger J. Haberbosch
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Niederlande

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete[1]

Vom 16. Juni 1959

(BGBl. 1960 II S. 1782) In der Fassung[2] des Zweiten Zusatzprotokolls (Änderungsprotokoll) vom 21. Mai 1991 (BGBl. II S. 1429) und des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655)

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[1] Abgefaßt in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Das Zusatzprotokoll v. 13. März 1980 ist separat nach dem Abkommen abgedruckt, aber integrierter Bestandteil des Abkommens.

 

Art. 1[1] [Unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder nach verschiedenen anderen Bemessungsgrundlagen für die Vertragsstaaten, die Länder, die Provinzen, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

1.in der Bundesrepublik Deutschland:

a)die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und der Aufsichtsratsteuer),

b)die Körperschaftsteuer,

c)die Abgabe Notopfer Berlin,

d)die Vermögensteuer,

e)die Gewerbesteuer,

f)die Grundsteuer;

2.im Königreich der Niederlande:

a)de inkomstenbelasting (die Einkommensteuer),

b)de loonbelasting (die Lohnsteuer),

c)de vennootschapsbelasting (die Körperschaftsteuer),

d)de dividendbelasting (die Dividendensteuer),

e)de commissarissenbelasting (die Aufsichtsratsteuer),

f)de vermogensbelasting (die Vermögensteuer),

g)de grondbelasting (die Grundsteuer),

h)gemeentelijke baatbelastingen (kommunale Steuern auf den Wertzuwachs bestimmter Grundstücke),

i)gemeentelijke bouwterreinbelastingen (kommunale Baulandsteuern),

j)wegen-, straat- en vaartbelastingen (Straßen- und Wasserstraßensteuern),

k)het recht op de mijnen (die Bergwerksteuer).

(3) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragsstaaten eingeführt wird.

(4) Die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern, wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. 1 und 2.

 

Art. 2[1] [Begriffsbestimmungen]

(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:

1.der Begriff „Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen; Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, sowie die niederländischen „commanditaire vennootschappen op aandelen“ (Kommanditgesellschaft auf Aktien), gelten als juristische Personen;

2.der Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird;

a)Als Betriebstätten gelten insbesondere:

aa)ein Ort der Leitung,

bb)eine Zweigniederlassung,

cc)eine Geschäftsstelle,

dd)eine Fabrikationsstätte,

ee)eine Werkstätte,

ff)ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

gg)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

b)Als Betriebstätten gelten nicht:

aa)die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

bb)das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

cc)das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

dd)das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

ee)das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

c)Eine Person, die in einem der Vertragsstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens d –, gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

d)Ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.

e)Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.

3.der Begriff „oberste Finanzbehörde“ in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen, im Königreich der Niederlande den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

4.der Begriff „Staatsangehörige“

a)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

b)in bezug auf das Königreich der Niederlande:

alle Niederländer und ferner alle niederländischen Untertanen, die in den Niederlanden wohnen;

Als Staatsangehörige gelten auch juristische Personen, die nach dem in dem einen oder anderen Vertragsstaate geltenden Recht errichtet sind.

5.der Begriff „Unternehmen eines der Vertragsstaaten“ oder „Unternehmen des anderen Staates“ ein gewerbliches Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz in den Niederlanden oder von einer Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, wie es der Zusammenhang erfordert;

6.[2] der Begriff „grenzüberschreitendes Gewerbegebiet“ ein räumlich abgeschlossenes Gebiet, das sich sowohl auf niederländisches als auch auf deutsches Hoheitsgebiet erstreckt und durch das die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten verläuft, sofern die Vertragsstaaten das Gebiet einvernehmlich als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt haben.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragsstaaten wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragsstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 3.

[2] Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 angefügt durch Art. 1 des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655).

 

Art. 3 [Wohnsitz]

(1) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragsstaat, in dem sie eine Wohnung hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2) Wenn eine natürliche Person in keinem der Vertragsstaaten eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen, aber in einem der Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in einem Staate, wenn er sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Staate nicht nur vorübergehend verweilt.

(3) Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden Absätzen ihren Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten, so hat sie ihren Wohnsitz im Sinne der Artikel 4 bis 19 dieses Abkommens in dem Vertragsstaate, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Läßt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen, werden die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten sich nach Artikel 25 verständigen.

(4) Eine natürliche Person, die an Land weder eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen, noch den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Absatzes 2 hat, sondern sich gewöhnlich an Bord eines zu einem Schiffahrtunternehmen gehörenden Schiffes aufhält, hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragsstaat, in dem sich der Ort der Leitung des Schiffahrtunternehmens befindet.

(5) Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragsstaat, in dem sich der Ort ihrer Leitung befindet. Hat sie in keinem der Vertragsstaaten den Ort ihrer Leitung, so ist der Ort ihres Sitzes maßgebend.

(5 a)[1] Hat eine juristische Person den Ort ihrer Leitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der Leitung befindet, und kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der Leitung hat, so hat sie ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat, in dem sich der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes befindet, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird. Nähere Regelungen zur Bestimmung, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person ihren Wohnsitz hat, sind in der Anlage zum Abkommen aufgeführt.

(6) Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Befindet sich der Ort der Leitung eines Schiffahrtunternehmens an Bord eines Schiffes, so gilt als Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens der Ort des Heimathafens des Schiffes.

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[1] Art. 3 Abs. 5 a eingefügt durch Art. 2 des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655).

 

Art. 4[1] . [2] [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die darin genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehören.

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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. 4 und 5.

[2] Art. 4 bisheriger Abs. 3 aufgeh., neuer Abs. 3 geänd. durch Zweites Zusatzprotokoll v. 21. Mai 1991 (BGBl. II S. 1429).

 

Art. 5[1] [Einkünfte aus Gewerbebetrieb]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Dabei sollen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.

(3) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teiles des Betriebes oder eines Gegenstandes, der im Betriebe benutzt wird.

(4)[2] Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste Geschäftseinrichtung in dem zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, so gilt die Geschäftseinrichtung für die Besteuerung der Einkünfte des gewerblichen Unternehmens nicht als Betriebsstätte. Artikel 10 bleibt unberührt.

(5)[2] Wird eine in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindliche feste Geschäftseinrichtung eines gewerblichen Unternehmens eines der Vertragsstaaten an einen außerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets gelegenen Ort oder innerhalb dieses grenzüberschreitenden Gewerbegebiets verlegt und geht mit dieser Verlegung das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen auf den anderen Vertragsstaat über, so kann der erstgenannte Staat auf Antrag in Härtefällen die Steuer, die sich als Folge der Verlegung ergibt, in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit stunden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verlegung aus Gründen erfolgt, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.

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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. 6 bis 10.

[2] Art. 5 Abs. 4 und 5 angefügt durch Art. 3 des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655).

 

Art. 6 [Verbundene Unternehmen]

(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

 

Art. 7[1] [Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, das den Ort der Leitung in einem der Vertragsstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für die unmittelbar mit dem Betriebe der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt zusammenhängenden Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Leitung zu, auch wenn sich in dem anderen Staat eine Betriebstätte des Unternehmens befindet.

(2) Solange der Vertragsstaat, in dem sich der Ort der Leitung befindet, das Besteuerungsrecht gegenüber einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate nicht ausübt, hat dieser andere Staat das Besteuerungsrecht.

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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. 9 bis 13.

 

Art. 8 [Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Art. 9 [Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist.

(2) Die Ausübung selbständiger Arbeit in dem anderen Staate liegt nur dann vor, wenn der selbständig Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für eine selbständig ausgeübte künstlerische, vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit.

(3) Artikel 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als nichtgeschäftsführendes Mitglied ähnlicher Organe Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.

 

Art. 10[1] [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit]

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer

1.sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält,

2.für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat, und

3.für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird.

(2 a)[2] Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten bezieht und deren Entlohnung zu Lasten einer in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet befindlichen festen Geschäftseinrichtung erfolgt, durch die die gemeinsame Grenze der Vertragsstaaten verläuft, nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, es sei denn, diese Person unterliegt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt Nr. L 149 vom 5. Juli 1971) oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die nach der Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls an deren Stelle tritt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates. Unterliegt die Person nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 oder nach einer Verordnung der Europäischen Union, die nach der Unterzeichnung des Dritten Zusatzprotokolls an deren Stelle tritt, den Rechtsvorschriften des anderen Staates, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.

(3) Wenn eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt Dienste leistet, so gilt die Arbeit als in dem Vertragsstaat ausgeübt, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. 14 bis 16 und Art. 1 des Zusatzprotokolls v. 13. März 1980.

[2] Art. 10 Abs. 2 a eingefügt durch Art. 4 des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655).

 

Art. 11[1] [Bezüge im öffentlichen Dienst]

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen, die einer der beiden Staaten oder Länder, Provinzen, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewähren, so hat der Staat der öffentlichen Kasse das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Ist jedoch die natürliche Person Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates ohne zugleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen Kasse zu sein, und übt sie ihre Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

(2) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet worden sind, ist Artikel 10 anzuwenden.

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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 17 und Art. 1 des Zusatzprotokolls v. 13. März 1980.

 

Art. 12[1] [Versorgungsbezüge]

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen, andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen, andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder Länder, Provinzen, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer hierzu ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen Rechts an seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene zahlen, diesem Staate zu.

(3) Absatz 2 ist auch anzuwenden auf

1.Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden;

2.Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragsstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütungen für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

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[1] Vgl. Art. 1 des Zusatzprotokolls v. 13. März 1980.

 

Art. 13[1] [Dividenden]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten aus dem anderen Staate Dividenden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Soweit in dem anderen Vertragsstaate die Steuer von Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt.

(3) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf 15 v. H. der Dividenden nicht übersteigen.

(4) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf jedoch 10 v. H. der Dividenden nicht übersteigen, wenn die Dividenden von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staate gezahlt werden, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. 9, 10 und 18.

 

Art. 14[1] [Zinsen]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten aus dem anderen Staate Zinsen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(3) Zinsen im Sinne dieses Artikels sind Einkünfte aus Darlehen, Obligationen, Wechseln oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung. Für Einkünfte aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen ist Artikel 13 Abs. 1, 2, 3 und 5 anzuwenden.

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[1] Art. 14 Abs. 3 geänd. durch Zweites Zusatzprotokoll v. 21. Mai 1991 (BGBl. II S. 1429).

 

Art. 15[1] [Lizenzgebühren]

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte.

(3) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme, für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

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[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 19.

 

Art. 16 [Sonstige Einkünfte]

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung getroffen ist, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Art. 17 [Vorübergehende Lehrtätigkeit]

Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten, die während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Staat eine Vergütung erhalten, werden hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem Wohnsitzstaate besteuert.

 

Art. 18 [Studium und Ausbildung]

Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre aus einem der Vertragsstaaten, die sich nur zu Studien- oder zu Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden wegen der von ihnen für Lebensunterhalt, Studien und Ausbildung empfangenen Bezüge von diesem anderen Staate nicht besteuert, wenn diese ihnen von außerhalb dieses Staates zufließen.

 

Art. 19 [Besteuerung des Vermögens]

(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten, soweit es besteht aus:

a)unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs),

b)durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte gesicherten Forderungen,

c)Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen, einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt, dient,

d)Vermögen, das der Ausübung selbständiger Arbeit dient,

hat der Staat, der nach diesem Abkommen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat.

(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat dieser Staat.

 

Art. 20 [Vermeidung der Doppelbesteuerung]

(1) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat diese Einkünfte oder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 13 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Ist die Bundesrepublik Deutschland der Wohnsitzstaat, so wird sie die Einkünfte und Vermögensteile aus der Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den vorhergehenden Artikeln die Niederlande ein Besteuerungsrecht haben. Die Steuern für die Einkünfte oder Vermögensteile, die der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung überlassen sind, werden jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Dividenden, mit Ausnahme der unter Artikel 13 Abs. 4 fallenden Dividenden, und Zinsen für Wandelanleihen und Gewinnobligationen sind abweichend von Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen; die von diesen Einkünften im Abzugsweg erhobene niederländische Steuer wird auf die nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechneten Steuern der Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte angerechnet.

(3)[1] Sind die Niederlande der Wohnsitzstaat, so sind sie berechtigt, auch die Einkünfte (ausgenommen Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, die ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in den Niederlanden hat und die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter in Deutschland beschäftigt war) und Vermögensteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, für die die Bundesrepublik Deutschland nach den vorhergehenden Artikeln ein Besteuerungsrecht hat; jedoch werden die Niederlande, unbeschadet ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung bezüglich des Verlustausgleiches, von der errechneten Steuer den Teil der Steuer in Abzug bringen, der auf die Einkünfte oder Vermögensteile entfällt, für die nach den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8 Abs. 2, den Artikeln 9, 10 Abs. 1, den Artikeln 11, 12 Abs. 2 und 3, Artikel 13 Abs. 5, Artikel 14 Abs. 2, Artikel 15 Abs. 4 und Artikel 19 Abs. 1 die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Die in Abzug zu bringende Steuer errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die Einkünfte oder Vermögensteile, für die nach den im vorigen Satz genannten Artikeln die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht hat, zum Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen stehen.

(4)[2] Die Niederlande gewähren für die Bestandteile des Einkommens, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Bestandteile in die in Absatz 3 bezeichnete Bemessungsgrundlage einbezogen sind, eine Ermäßigung der niederländischen Steuer. Der Betrag der Ermäßigung entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkommensbestandteile gezahlten Steuer. Der Betrag der Ermäßigung, der nach den vorstehenden Sätzen zu gewähren ist, übersteigt aber nicht den Betrag der Ermäßigung, die gewährt worden wäre, wenn die auf diese Weise in das Einkommen einbezogenen Bestandteile des Einkommens die einzigen Bestandteile des Einkommens gewesen wären, die auf Grund der Bestimmung der niederländischen gesetzlichen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Niederlanden steuerfrei sind.

Dieser Absatz beinhaltet keine Beschränkung für jedweden bestehenden oder künftigen Ausgleich gemäß den niederländischen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, allerdings nur in Bezug auf die Berechnung des Betrags der Ermäßigung der niederländischen Steuer, die sich auf die addierten Einkünfte aus mehr als einem Land beziehen.

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[1] Art. 20 Abs. 3 Satz 1 geänd. durch Art. 5 Abs. 1 des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655). Erstmals anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2003 erhoben werden (Art. 8 Abs. 3 des Dritten Zusatzprotokolls).

[2] Art. 20 Abs. 4 angefügt durch Art. 5 Abs. 2 des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655).

 

Art. 21 [Diplomaten und Konsularbeamte]

Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.

 

Art. 22 [Rechtsbehelfe; Verständigungsverfahren]

(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragsstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben, die diesem Abkommen widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Vertragsstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Art. 22 a[1] [Grenzüberschreitende Außenprüfung]

(1) Hat ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine feste Geschäftseinrichtung ganz oder teilweise in dem zum Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets und steht dem erstgenannten Staat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem gewerblichen Unternehmen oder für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von für dieses gewerbliche Unternehmen tätigen Arbeitnehmern zu, darf der erstgenannte Staat insoweit Außenprüfungen zur Ermittlung steuerlicher Verhältnisse in dieser festen Geschäftseinrichtung selbständig durchführen. Der andere Staat ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Durchführung einer Außenprüfung nach Absatz 1 vorgesehen ist, ist hierüber mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn durch den anderen Vertragsstaat zu unterrichten. In der Unterrichtung ist anzugeben

a)die Behörde oder Dienststelle, von der die durch die oberste Finanzbehörde vorgelegte Unterrichtung ausgeht;

b)die Behörde oder Dienststelle, durch die die Durchführung der Außenprüfung vorgesehen ist;

c)Name, Anschrift und andere sachdienliche Angaben zur Identifizierung des zu prüfenden Unternehmens;

d)der voraussichtliche Beginn der Außenprüfung;

e)welche Steuerarten und Zeiträume die Außenprüfung umfasst.

Nach Abschluss der Außenprüfung unterrichtet der die Außenprüfung durchführende Vertragsstaat den anderen Staat über den Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung.

(3) Für die Außenprüfung nach Absatz 1 gelten die Rechts- und Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats, der die Prüfung durchführt. Ein Rechtsbehelf gegen die ergriffenen Maßnahmen des die Prüfung durchführenden Vertragsstaats ist nur bei der dafür zuständigen Instanz dieses Staates einzulegen.

(4) Daten dritter Personen, die dem die Außenprüfung durchführenden Vertragsstaat im Rahmen dieser Prüfung bekannt werden, dürfen von diesem Staat nur verwendet werden, nachdem sie an den anderen Vertragsstaat übermittelt worden sind, der diese Daten nach seinen Rechtsvorschriften bearbeitet und verwertet und sie danach dem die Außenprüfung durchführenden Vertragsstaat zur Verfügung stellt und diesem Vertragsstaat genehmigt, diese Daten zu verwerten.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Durchführung einer Außenprüfung beabsichtigt ist, der Durchführung dieser Außenprüfung widerspricht. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die Außenprüfung nach Auffassung des letztgenannten Staates der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates entgegenstehen. In diesem Fall führen die beiden Vertragsstaaten innerhalb eines Monats nach Erklärung des Widerrufs eine gemeinsame Außenprüfung bei dem betreffenden gewerblichen Unternehmen durch. Hierbei sind die Rechts- und Verfahrensvorschriften des Staates maßgeblich, auf dessen Hoheitsgebiet die gemeinsame Prüfung stattfindet.

________________________________________

[1] Art. 22 a eingefügt durch Art. 6 des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655).

 

Art. 23[1] [Informationsaustausch]

(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Vermeidung von Steuerverkürzungen, notwendig sind. Die obersten Finanzbehörden können Auskünfte ablehnen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern ausgedehnte Ermittlungen notwendig machen würden.

(2) Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung oder der Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen haben die gleiche Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden.

(3) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,

a)verwaltungstechnische Maßnahmen durchzuführen, die den Vorschriften der beiden Vertragsstaaten oder ihrer Verwaltungspraxis widersprechen;

b)Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten nicht gefordert werden kann.

(4) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

(5) Mitteilungen können aus Gründen allgemeiner Staatsführung versagt werden.

________________________________________

[1] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 20. Die gegenseitige Amtshilfe ist geregelt in Art. 2 des Zusatzprotokolls v. 13. März 1980.

 

Art. 24 [Gleichbehandlung]

(1) Den Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten dürfen in dem anderen Staate nicht andere oder höhere Steuern auferlegt werden als den Staatsangehörigen dieses anderen Staates unter gleichen Verhältnissen. Dies gilt auch für den Umfang der Steuerbefreiungen, Abzüge und Ermäßigungen, die wegen des Familienstandes oder der Zusammensetzung der Familie gewährt werden.

(2) Von einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten betriebene Unternehmen sollen grundsätzlich hinsichtlich ihrer Betriebstätten in dem anderen Vertragstaate nicht Steuern im Sinne des Artikels 1 dieses Abkommens oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders, höher oder belastender sind als die Steuern oder die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Unternehmen unterworfen sind, die von einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaate betrieben werden.

 

Art. 25 [Verständigungsverfahren]

(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig verständigen. Vor Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens werden sie sich ins Einvernehmen setzen.

Art. 26.

(gegenstandslos)

Art. 27 [Territoriale Geltung]

(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des Königreichs der Niederlande nur für den in Europa belegenen Teil des Königreichs.

(2) Dieses Abkommen kann, entweder in seiner Gesamtheit oder mit Änderungen anwendbar erklärt werden, auf jeden Teil des Königreichs der Niederlande außerhalb Europas, der Steuern erhebt, die ihrem Wesen nach den in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichneten Steuern gleich oder ähnlich sind, wenn dieser Teil des Königreichs der Niederlande das wünscht und die Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden ist. Zu diesem Zwecke werden das Königreich der Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland Noten austauschen. In diesen Noten werden die Änderungen und die Bedingungen festgelegt werden (einschließlich derer, die sich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und auf die Kündigung beziehen), unter denen das Abkommen anwendbar sein wird.

 

Art. 28 [Zeitliche Anwendung]

(1) Dieses Abkommen ist auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 erhoben werden.

(2) In Abweichung von Absatz 1 ist die in Artikel 13 Abs. 3 vorgesehene Begrenzung des Steuerabzugs auf Dividenden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957 gezahlt werden.

 

Art. 29[1] • [2] [Inkrafttreten; Kündigung]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt so lange, als es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Wird mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit. Das Abkommen kann erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1962 gekündigt werden.

________________________________________

[1] In der ursprünglichen Fassung in Kraft getreten am 18. September 1960 (BGBl. II S. 2216); idF des Zweiten Zusatzprotokolls v. 21. 5. 1991 in Kraft seit dem 20. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 170). In dieser Fassung ist das Abkommen anzuwenden auf solche Zinsen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für Zeiträume nach seinem Inkrafttreten bezogen werden, und auf Zinsen, die von einem Unternehmen eines der Vertragsstaaten bezogen werden, soweit sie unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung auf Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls entfallen.

[2] IdF des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 in Kraft seit dem 30. Dezember 2004 (BGBl.-Fundstelle bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt).

In dieser Fassung erstmals anzuwenden

a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2005 zufließen;

b)bei den übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuern, die für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2005 erhoben werden.

(Vgl. Art. 8 Abs. 2 des Dritten Zusatzprotokolls.)

Die Änderung des Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des DBA ist dessen ungeachtet erstmals anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2003 erhoben werden (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Dritten Zusatzprotokolls).

 

 

 

Anlage[1]

zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

Hat eine juristische Person den Ort ihrer Leitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der Leitung befindet, hat die juristische Person nach Artikel 3 Absatz 5 a des Abkommens ihren Wohnsitz in folgendem Vertragsstaat:

a)Kann eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der Leitung hat, so hat sie ihren Wohnsitz in diesem Staat.

b)Kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der Leitung hat, so hat sie ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat, in dem sich der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes befindet, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird.

Beispielsfälle:

Beispielsfall Nr. 1:

 

Beispielsfall Nr. 2:

 

Beispielsfall Nr. 3:

 

Beispielsfall Nr. 3:

 

________________________________________

[1] Anlage angefügt durch Art. 7 des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655).

 

 

 

Schlußprotokoll

Vom 16. Juni 1959

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:

Zu Art. 1

1.Das Abkommen erstreckt sich, vorbehaltlich der Bestimmungen des Zusatzprotokolls, nicht auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs.

2.Die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist, damit das Abkommen dahin ausgelegt oder geändert werden kann, wie es erforderlich erachtet wird.

Zu Art. 2

3.Ein Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof in einem der Vertragsstaaten, der auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsstaaten errichtet worden ist, wird nicht als Betriebstätte eines Eisenbahnunternehmens des anderen Vertragsstaates behandelt.

Zu Art. 4

4.Artikel 4 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragsstaaten über Grundstücke unterliegen.

5.Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, sind auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anfallen. Renten, die als Gegenleistung für die Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen gezahlt werden, können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Rentenempfänger seinen Wohnsitz hat.

Zu Art. 5

6.Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.

7.In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Die Finanzbehörden der Vertragsstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt gegenseitig verständigen, wenn dies für die Zuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

8.Artikel 5 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Zu den Artikeln 5, 7 und 13

9.Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt, wenn mit seiner Beteiligung eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, so werden die Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden (Artikel 13) behandelt.

10.Der Besitz von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft macht den Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer. Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen werden als Dividenden (Artikel 13) behandelt.

Zu Art. 7

11.Artikel 7 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für Agenturen, soweit die Tätigkeit der Agentur unmittelbar mit dem Betrieb oder dem Zubringerdienst zusammenhängt.

12.Artikel 7 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.

13.Artikel 7 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Zu Art. 10

14.Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten: Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder sonstige Bezüge, geldwerte Vorteile und Entschädigungen der in einem Dienstverhältnis beschäftigten natürlichen Personen.

15.Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt als Wohnsitz im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 2 der Ort der Leitung.

16.Artikel 10 Abs. 1 gilt nicht für Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staate nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten.

Zu Art. 11

17.Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundesbank, die „Nederlandsche Spoorwegen“, der „Staatsbedrijf der P.T.T.“ und die „Nederlandsche Bank“ gewähren, fallen unter Artikel 11 Abs. 1 und nicht unter Artikel 11 Abs. 2.

Zu Art. 13

18.Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Gewinne, gilt für Beteiligungen im Sinne des Artikels 13 Abs. 4 das Folgende:

a)Beträgt der Unterschied 10 v. H. oder mehr, so darf der Steuerabzug in der Bundesrepublik Deutschland 15 v. H. der Dividenden nicht übersteigen;

b)beträgt der Unterschied 20 v. H. oder mehr, so darf bei Dividenden, die nach dem 31. Dezember 1958 gezahlt werden, der Steuerabzug in der Bundesrepublik Deutschland 25 v. H. nicht übersteigen.

Zu Art. 15

19.Soweit in Verträgen Entgelte als Lizenzgebühren oder andere Vergütungen vereinbart werden, die sachlich verdeckte Gewinnausschüttungen sind, ist Artikel 13 anzuwenden.

Zu Art. 23

20.Die Verpflichtung der obersten Finanzbehörden, Auskünfte zu erteilen, bezieht sich nicht auf Tatsachen, deren Kenntnis die Finanzbehörden von Banken oder diesen gleichgestellten Instituten erlangt haben.

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