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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
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Norwegen

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 4. Oktober 1991

(BGBl. 1993 II S. 972)

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[1] Abgefasst in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)in der Bundesrepublik Deutschland:

i)die Einkommensteuer,

ii)die Körperschaftsteuer,

iii)die Vermögensteuer,

iv)die Gewerbesteuer und

v)die Grundsteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b)im Königreich Norwegen:

i)die vom Staat erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til staten),

ii)die von den Regierungsbezirken erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til fylkeskommunen),

iii)die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer (inntektsskatt til kommunen),

iv)die vom Staat erhobenen Beiträge zum Steuerausgleichsfonds (fellesskatt til Skattefordelingsfondet),

v)die vom Staat erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til staten),

vi)die von den Gemeinden erhobene Vermögensteuer (formuesskatt til kommunen),

vii)die vom Staat erhobene Steuer auf Einkünfte und Vermögen aus der Erforschung und Ausbeutung von unter dem Meer liegenden Ölvorkommen und hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten und Arbeiten einschließlich des Transports von gefördertem Öl über Pipelines (skatt til staten vedrørende inntekt og formue i forbindelse med undersøkelse etter og utnyttelse av undersjøiske petroleumsforekomster og dertil knyttet virksomhet og arbeid, herunder rørledningstransport av utvunnet petroleum) und

viii)die vom Staat erhobenen Abgaben auf Einkünfte nichtansässiger Künstler (avgift til staten av honorarer som tilfaller kunstnere bosatt i utlandet)

(im folgenden als „norwegische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Norwegen;

b)bedeutet der Ausdruck „Königreich Norwegen“ das Königreich Norwegen einschließlich aller Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen, in denen das Königreich Norwegen nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf; der Ausdruck umfaßt nicht Svalbard, Jan Mayen und die abhängigen Gebiete Norwegens („biland“);

c)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort zur Erforschung und zur Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

d)umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i)in bezug auf das Königreich Norwegen alle natürlichen Personen, welche die Staatsangehörigkeit des Königreichs Norwegen besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem im Königreich Norwegen geltenden Recht errichtet worden sind;

ii)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

i)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)im Königreich Norwegen den Minister für Finanzen und Zoll oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii)in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, außer wenn es der Zusammenhang anders erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

 

Art. 4 Ansässige Person.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Art. 5[1] Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte und

f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 1.

 

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

 

Art. 7 Unternehmensgewinne.

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

 

Art. 8[1] Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus Beteiligungen an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(3) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Vermietung von Behältern (einschließlich Anhängern und dazugehöriger Ausrüstung für die Beförderung von Behältern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr benutzt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewinne des gemeinsamen norwegischen, dänischen und schwedischen Lufttransportkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS), aber nur soweit die Gewinne des Det Norske Luftfahrtsselskap A/S (DNL), des norwegischen Gesellschafters des Scandinavian Airlines System (SAS), seiner Beteiligung an dieser Organisation entsprechen.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 2.

 

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann der Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, keine Steuer auf Dividenden erheben, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

(4) Wenn und solange der in einem der Staaten erhobene Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne einer Gesellschaft niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen den beiden Sätzen 5 Prozentpunkte oder mehr beträgt, kann jeder der Staaten ungeachtet des Absatzes 3 die Dividenden besteuern, die eine in einem der Staaten ansässige Gesellschaft an eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) zahlt, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a)5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der oben angegebene Unterschied 15 Prozentpunkte oder weniger beträgt;

b)10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der oben angegebene Unterschied mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.

Wenn jedoch der oben angegebene Unterschied in einem der Staaten 20 Prozentpunkte oder mehr beträgt, kann dieser Staat eine Steuer auf die Dividenden erheben, die 15 vom Hundert ihres Bruttobetrags nicht übersteigen darf.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Rechten stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Ausdruck „Dividenden“ auch Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen.

(7) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(8) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 3 und 4.

 

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art (auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind) und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, als Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt jedoch nicht in Artikel 10 behandelte Einkünfte.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Staat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 4.

 

Art. 12[1] Lizenzgebühren.

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 4.

 

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen sowie von Behältern, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Behälter dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens nach Artikel 8 besteuert werden können.

(4) Gewinne aus der Veräußerung aller Anteile oder der Mehrheit der Anteile einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte ganz oder zum größten Teil aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen bestehen, können in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, wenn der im anderen Vertragsstaat ansässige Veräußerer eine natürliche Person ist, die

a)im erstgenannten Staat nach Artikel 4 zu irgendeiner Zeit während der fünf der Veräußerung unmittelbar vorausgegangenen Jahre ansässig war und

b)mit diesen Gewinnen im anderen Staat nicht der Besteuerung unterliegt.

Eine wesentliche Beteiligung besteht, wenn der Veräußerer mehr als 25 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft hält.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

 

Art. 14 Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

 

Art. 15[1] Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält und

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber getragen werden, der in dem Staat ansässig ist, in dem der Empfänger ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Soweit jedoch die Vergütungen in diesem Staat von der Steuer befreit sind, können sie im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das vom Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) im internationalen Verkehr betrieben wird, so können diese Vergütungen nur im Königreich Norwegen besteuert werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 5 und 6.

 

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

 

Art. 17 Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Das gilt auch für Einkünfte, die dieser anderen Person dafür zufließen, daß sie als Vermittler tätig ist oder anderweitig die Leistungen des Künstlers oder Sportlers einem Dritten zur Verfügung stellt, sowie für sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus seiner in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn er im anderen Staat ansässig ist und der Aufenthalt im erstgenannten Staat im wesentlichen unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

 

Art. 18 Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen.

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ruhegehälter, Renten und sonstige wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.

(3) Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, die an eine im Königreich Norwegen ansässige Person gezahlt werden, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

(4) Unterhaltszahlungen – auch für Kinder –, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Staat von der Steuer befreit, wenn die Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Schuldners im erstgenannten Staat nicht abzugsfähig sind.

 

Art. 19[1] Öffentlicher Dienst.

(1)

a)Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft in Ausübung einer öffentlichen Funktion geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i)ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii)nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Auf Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 und 16 anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost oder der Norges Bank, Norges Statsbaner, Norges Postverk und Norges Televerk gezahlt werden. Er gilt ebenfalls für Vergütungen, die vom deutschen Goethe-Institut gezahlt werden, aber nur soweit diese Vergütungen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 7.

 

Art. 20 Tätigkeiten vor der Küste.

(1) Dieser Artikel gilt ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens.

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem Gebiet erzielt, das an die Hoheitsgewässer des anderen Vertragsstaats angrenzt und in dem dieser Staat insoweit souveräne Rechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt, können vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 im anderen Staat besteuert werden. Bei der Ermittlung dieser Gewinne gilt Artikel 7 Absätze 2 und 3 sinngemäß. Jedoch können, wenn diese Tätigkeit nicht länger als dreißig Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgeübt werden, die Gewinne nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(3) Werden Tätigkeiten von einem Unternehmen ausgeübt und Tätigkeiten von einem anderen Unternehmen ausgeübt und sind die beiden Tätigkeiten so eng miteinander verbunden, daß sie als dieselbe Tätigkeit angesehen werden, und wird eines der Unternehmen unmittelbar oder mittelbar von dem anderen oder werden beide unmittelbar oder mittelbar von einem oder mehreren Dritten beherrscht, so werden die Tätigkeiten beider Unternehmen für die Berechnung der in Absatz 2 genannten Frist berücksichtigt.

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Vorräten oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an einen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppern und anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, bezieht, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(5)

a)Vorbehaltlich des Buchstabens b können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an den anderen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet bezieht, im anderen Staat besteuert werden, soweit die Dienste im anderen Staat vor der Küste geleistet werden, vorausgesetzt,daß die vor der Küste geleistete unselbständige Arbeit insgesamt längerals dreißig Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt wird.

b)Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das Vorräte oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten befördert, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an einen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden, oder aus unselbständiger Arbeit an Bord von Schleppern oder anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, bezieht, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(6) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person erzielt aus der Veräußerung von

a)Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder

b)Vermögen, das im anderen Vertragsstaat gelegen ist und im Zusammenhang mit Tätigkeiten vor der Küste verwendet wird, die in Absatz 2 bezeichnet sind und im anderen Staat ausgeübt werden, oder

c)Anteilen an einer Gesellschaft, die ihren Wert oder den größeren Teil ihres Wertes unmittelbar oder mittelbar aus diesen Rechten oder diesem Vermögen oder den Rechten und dem Vermögen zusammengerechnet beziehen,

können im anderen Staat besteuert werden. In diesem Absatz bedeutet „Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte“ Rechte an Vermögen, das durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen im anderen Vertragsstaat entsteht, einschließlich der Rechte an Anrechten an oder dem Nutzen aus derartigem Vermögen.

 

Art. 21[1] Andere Einkünfte.

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 8.

 

Art. 22 Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Behälter, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Behälter dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens nach Artikel 8 besteuert werden können.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

Art. 23[1] Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Im Königreich Norwegen:

a)Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt das Königreich Norwegen vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b)Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 13 Absätze 4 und 5 und den Artikeln 16, 17 und 20 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Königreich Norwegen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

c)Ungeachtet des Buchstabens b sind Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine im Königreich Norwegen ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte bei der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beherrscht, von der norwegischen Steuer befreit, soweit die Dividenden nach dem Recht des Königreichs Norwegen von der Steuer befreit wären, wenn beide Gesellschaften im Königreich Norwegen ansässig wären.

d)Einkünfte oder Vermögen einer im Königreich Norwegen ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung im Königreich Norwegen auszunehmen sind, können gleichwohl im Königreich Norwegen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(2) In der Bundesrepublik Deutschland: Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus Quellen im Königreich Norwegen stammenden Einkünfte sowie die im Königreich Norwegen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach dem Abkommen im Königreich Norwegen besteuert werden können. Bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte berücksichtigt die Bundesrepublik Deutschland aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur dann anzuwenden, wenn es sich um Gewinnausschüttungen einer Aktiengesellschaft handelt, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer im Königreich Norwegen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der erstgenannten Gesellschaft gehören; diese Bestimmung gilt nicht bei Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der norwegischen Steuer abgezogen worden sind. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)Auf die von den nachstehenden Einkünften aus dem Königreich Norwegen zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Königreichs Norwegen und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlt worden ist für

i)Dividenden im Sinne des Artikels 10, die nicht unter Buchstabe a fallen;

ii)Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, auf die Artikel 13 Absätze 4 und 5 Anwendung findet;

iii)Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

iv)Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

v)Einkünfte, die im Königreich Norwegen nur nach Artikel 20 besteuert werden können.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nrn. 5, 9 und 10.

 

Art. 24 Gleichbehandlung.

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. Hat eine Gesellschaft eines Vertragsstaats eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so kann der andere Staat die Betriebsstätte zu dem für nichtausgeschüttete Gewinne einer in diesem anderen Staat ansässigen Gesellschaft geltenden Satz besteuern.

(4) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

 

Art. 25[1] Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels insbesondere gemeinsam beraten, um nach Möglichkeit eine Einigung zu erreichen über

a)eine übereinstimmende Zurechnung der Gewinne, die auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte entfallen;

b)eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9;

c)eine übereinstimmende Behandlung von Einkünften, die im Quellenstaat den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind und im anderen Staat anderen Einkünften zugerechnet werden.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht. Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so sind die Betroffenen zu hören.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 10.

 

Art. 26 Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen, aber nur, wenn die zuständige Behörde des die Informationen erteilenden Vertragsstaats keine Einwendungen erhebt.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

 

Art. 27 Unterstützung bei der Einziehung.

(1) Die Vertragsstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren Gesetzen durchgeführten Einziehung der unter das Abkommen fallenden Steuern einschließlich der Verspätungszuschläge, Steuerzuschläge, Zinsen und Kosten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Hilfe leisten, wenn die einzuziehenden Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind.

(2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind.

(3) Beim Vorliegen dieser Urkunden sind die Zustellungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staat nach den Gesetzen durchzuführen, die für die Einziehung und Beitreibung der eigenen Steuern gelten. Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der Form auszufertigen, die den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates entspricht. Befriedigungsvorrechte, die in dem ersuchten Staat für inländische Steuerforderungen bestehen, gelten nicht für Steuerforderungen, um deren Einziehung ersucht wird.

(4) Bei noch nicht rechtskräftigen Steuerforderungen kann der Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte den anderen Staat ersuchen, die vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, die in den Gesetzen des anderen Staates vorgesehen sind.

 

Art. 28 Erstattung der Abzugsteuern.

(1) Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zum vollen Satz durch das Abkommen nicht berührt.

(2) Die zum vollen Satz im Abzugsweg einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird.

(3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind.

(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat verlangen.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die vorstehenden Bestimmungen im Weg der Verständigung nach Artikel 25 durch.

(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Weg der Verständigung auch andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen festlegen.

 

Art. 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und ständiger Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer völkerrechtlicher Übereinkünfte zustehen.

 

Art. 30 Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) [1] Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet erstmalig Anwendung

a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 1991 gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bezüglich des Kalenderjahrs 1991 (einschließlich der in diesem Jahr endenden Wirtschaftsjahre) und der folgenden Jahre.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels darf die Steuer, die nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a von vor dem 1. Januar 1992 ausgeschütteten Dividenden (im Sinne des Absatzes 6 des genannten Artikels) erhoben wird, zwar 5 vom Hundert, nicht aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden übersteigen.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 18. November 1958 in Oslo unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer außer Kraft und findet nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden ist.

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[1] In Kraft getreten am 7. Oktober 1993 (BGBl. II S. 1895). Vgl. auch Art. 2 des Ratifikationsgesetzes.

 

Art. 31 Kündigung.

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann nach dem fünften auf das Jahr des Inkrafttretens des Abkommens folgenden Jahr das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;

b)bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bezüglich des Kalenderjahrs (einschließlich der in diesem Jahr beginnenden Wirtschaftsjahre), das auf das Kündigungsjahr folgt.

 

Protokoll

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1) Zu Artikel 5:

Die in Absatz 3 vorgesehene Frist von zwölf Monaten gilt auch für beaufsichtigende oder beratende Tätigkeiten, die durch eine mit der Bauausführung oder Montage in Zusammenhang stehende feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden.

(2) Zu Artikel 8:

Ein Unternehmen, für das Artikel 8 gilt, wird so angesehen, als habe es den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in beiden Vertragsstaaten, wenn

a)das Unternehmen von einer Gesellschaft oder anderen Personenvereinigung betrieben wird, bei der alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften und mindestens einer der Gesellschafter unbeschränkt haftet, und

b)mindestens einer der Gesellschafter in einem der Vertragsstaaten ansässig ist und einer oder mehrere von ihnen im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder sind und

c)die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens nicht allein in einem der Vertragsstaaten ausgeübt wird.

In diesem Fall können die Gewinne des Unternehmens anteilsmäßig in dem Staat besteuert werden, in dem die unter Buchstabe b genannten Gesellschafter ansässig sind.

(3) Zu Artikel 10:

a)Dividenden, die von einer Gesellschaft ausgeschüttet werden, die nach Artikel 4 Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, können von jedem der Vertragsstaaten nach ihrem Recht und nach diesem Artikel besteuert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Fragein gegenseitigem Einvernehmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

b)Ungeachtet des Artikels 10 Absätze 2, 3 und 4 können Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder aus Genußrechten oder Genußscheinen), die bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abzugsfähig sind, in dem Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

(4) Zu den Artikeln 10 bis 12:

Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ist Nutzungsberechtigter im Sinne der Artikel 10, 11 und 12, wenn ihm das diesen Zahlungen zugrundeliegende Recht zusteht und ihm die Einkünfte hieraus nach dem Steuerrecht beider Staaten zuzurechnen sind.

(5) Zu den Artikeln 15 und 23:

Ungeachtet des Artikels 15 können die Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, die sie im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags zur Arbeitnehmerüberlassung ausübt, im anderen Staat besteuert werden.

Diese Vergütungen können ungeachtet des Artikels 23 auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Dieser Staat rechnet die Steuer des anderen Staates nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b an.

Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.

(6) Zu Artikel 15:

Wird ein Unternehmen, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von einer Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung geführt, von der ein oder mehrere Gesellschafter in einem Vertragsstaat und ein oder mehrere Gesellschafter im anderen Vertragsstaat ansässig sind, und können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten keine Einigung über die Frage erzielen, in welchem der Vertragsstaaten sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, so können die in Artikel 15 Absatz 3 behandelten Vergütungen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

(7) Zu Artikel 19:

Solange die Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Recht die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Vergütungen, die ein Staatsangehöriger des Königreichs Norwegen bezieht, nicht besteuern kann, wird Absatz 1 Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:„Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehöriger dieses Staates ist.

Diese Bestimmung ist auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Recht der Bundesrepublik Deutschland dahingehend geändert wird, daß diese Vergütungen in diesem Staat besteuert werden können.“

(8) Zu Artikel 21:

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(9) Zu Artikel 23:

Artikel 23 Absatz 2 schließt, wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte ausschüttet, die sie aus Quellen innerhalb des Königreichs Norwegen bezogen hat, die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

(10) Zu den Artikeln 23 und 25:

Die Vertragsstaaten vermeiden die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a,

a)wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und

aa)wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder

bb)wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Königreich Norwegen von der Steuer befreit blieben oder

b)wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

 

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