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Holger J. Haberbosch
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Pakistan

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen[1]

Vom 14. Juli 1994

(BGBl. 1995 II S. 838)

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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Vermögenszuwachs sowie der Lohnsummensteuern.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer;

die Körperschaftsteuer; und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b)in der Islamischen Republik Pakistan:

die Einkommensteuer (income tax);

die Übersteuer (super tax);

die Zusatzsteuer (surcharge tax)

(im folgenden als „pakistanische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle von jedem Vertragsstaat oder von der Regierung eines jeden Hoheitsgebiets erhoben werden, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 erstreckt worden ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

 

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne für Zwecke dieses Abkommens verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, sowie der an das Küstenmeer angrenzende Festlandsockel, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausübt;

b)bedeutet der Ausdruck „Islamische Republik Pakistan“, im geographischen Sinne verwendet, Pakistan im Sinne der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan, einschließlich derjenigen Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer Pakistans, die nach dem Völkerrecht und nach pakistanischem Recht als Gebiete ausgewiesen werden, in denen Pakistan seine Rechte bezüglich des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds sowie der Naturschätze ausüben kann;

c)bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Islamische Republik Pakistan;

d)umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

ii)in bezug auf die Islamische Republik Pakistan alle Staatsangehörigen der Islamischen Republik Pakistan im Sinne der pakistanischen Verfassung oder der einschlägigen pakistanischen Rechtsvorschriften und alle juristischen Personen, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die nach dem in der Islamischen Republik Pakistan geltenden Recht errichtet worden sind;

h)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter,

ii)in der Islamischen Republik Pakistan die Zentrale Steuerbehörde (Central Board of Revenue) oder ihren bevollmächtigten Vertreter; und auf seiten des Hoheitsgebiets, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 erstreckt worden ist, die für die Verwaltung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern in dem Gebiet zuständige Behörde.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

 

Art. 4 Ansässige Person.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Art. 5 Betriebsstätte.

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:

a)einen Ort der Leitung;

b)eine Zweigniederlassung;

c)eine Geschäftsstelle;

d)eine Fabrikationsstätte;

e)eine Werkstätte;

f)ein Lager;

g)ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;

h)eine ständige Verkaufsausstellung;

i)eine Bauausführung oder Montage, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(4) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5, in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, wenn die Person

a)in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und wenn sie die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, die Tätigkeiten der Person beschränken sich auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten, oder

b)eine solche Vollmacht nicht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren liefert.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, einen Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Dient die Tätigkeit eines solchen Vertreters jedoch vollständig oder fast vollständig diesem Unternehmen oder einer Gruppe zentral beherrschter Unternehmen, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats, abgesehen vom Rückversicherungsgeschäft, so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es im anderen Staat durch eine Person, bei der es sich nicht um einen unabhängigen Vertreter im Sinne des Absatzes 5 handelt, Prämien einzieht oder dort befindliche Risiken versichert.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

 

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

 

Art. 7 Unternehmensgewinne.

(1) [1] Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) [2] Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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[1] Vgl. Protokoll Nrn. 1 und 2.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 3.

 

Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt.

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

 

Art. 9 Verbundene Unternehmen.

Wenn

a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

Art. 10[1] Dividenden.

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a)10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; und

b)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Beträge, die in einem Vertragsstaat für die nicht fristgerechte Vorauszahlung der Steuer zu entrichten sind, sowie Strafen, Gebühren oder Zuschläge auf Grund eines Steuervergehens bleiben im Zeitpunkt der Ermittlung des Steuerhöchstbetrags unberücksichtigt, der in dem Vertragsstaat erhoben werden kann, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie im Fall der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 4.

 

Art. 11[1] Zinsen.

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a)10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn der Empfänger eine Bank ist, die nach dem Recht dieses Staates als Bankinstitut anerkannt ist, und

b)20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

Beträge, die in einem Vertragsstaat für die nicht fristgerechte Vorauszahlung der Steuer zu entrichten sind, sowie Strafen, Gebühren oder Zuschläge auf Grund eines Steuervergehens bleiben im Zeitpunkt der Ermittlung des Steuerhöchstbetrags unberücksichtigt, der in dem Vertragsstaat erhoben werden kann.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

a)Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder die State Bank of Pakistan gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

b)Zinsen, die aus der Islamischen Republik Pakistan stammen und an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft gezahlt werden sowie Zinsen für ein durch Hermes-Deckung verbürgtes Darlehen, sind von der pakistanischen Steuer befreit.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 4.

 

Art. 12 Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen.

(1) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren oder der Gebühren für technische Dienstleistungen der Nutzungsberechtigte ist, jeweils 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren oder der Gebühren für technische Dienstleistungen nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk und Fernsehen), Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gebühren für technische Dienstleistungen“ bedeutet Vergütungen jeder Art, soweit sie nicht an Arbeitnehmer des Schuldners der Vergütungen gezahlt werden, für Leistungen auf dem Gebiet der Geschäftsführung, Technik oder Beratung.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Gebühren für technische Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte, Vermögenswerte oder Verträge, für die die Lizenzgebühren oder Gebühren für technische Dienstleistungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Gebühren für technische Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zahlungen, so gelten die Lizenzgebühren oder Gebühren für technische Dienstleistungen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren oder Gebühren für technische Dienstleistungen, aus welchem Grund auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen.

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte mittelbar oder unmittelbar hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung von in Absatz 4 nicht genannten Anteilen, die eine Beteiligung von 25 vom Hundert an einer in einem Staat ansässigen Gesellschaft darstellen, können in diesem Staat besteuert werden.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 5 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

 

Art. 14 Selbständige Arbeit.

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

a)der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

b)die Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 120 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahrs auf; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Staat nur insoweit besteuert werden, als sie für ihre im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten bezogen werden.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf “ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

 

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und

b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

 

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen.

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

 

Art. 17 Künstler und Sportler.

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler einschließlich Boxer oder Ringer aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Aufenthalt der Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat mit Zustimmung dieses Staates erfolgt und ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird.

 

Art. 18 Ruhegehälter.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.

(2) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Zahlung von einer im anderen Staat ansässigen Person oder einer dort gelegenen Betriebsstätte geleistet wird.

(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter“ eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung, die für frühere unselbständige Arbeit oder zum Ausgleich erlittener Nachteile geleistet wird.

 

Art. 19 Öffentliche Funktionen.

(1)

a)Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an natürliche Personen für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und der Empfänger in diesem Staat ansässig ist, mit der Maßgabe, daß

i)er nicht Staatsangehöriger des unter Buchstabe a genannten Vertragsstaats ist; oder

ii)er nicht ausschließlich deshalb im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

 

Art. 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen.

(1) Ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Staates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs in diesem Staat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.

(2) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat lediglich als

a)Student einer Universität, Hochschule oder Schule in diesem Vertragsstaat,

b)Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten),

c)Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten, oder

d)Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammenarbeit, an dem die Regierung dieses Vertragsstaats beteiligt ist,

aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in dem erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit hinsichtlich:

i)aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland,

ii)des Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums, und

iii)während der Dauer von insgesamt höchstens vier Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7200 DM (in Worten: siebentausendzweihundert Deutsche Mark) oder deren Gegenwert in pakistanischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in diesem Staat ausübt, um die Mittel für diese Zwecke zu ergänzen.

 

Art. 21 Andere Einkünfte.

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats in Form von Lotteriegewinnen und Preisen bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

Art. 22[1] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a)Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Islamischen Republik Pakistan ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Islamischen Republik Pakistan besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 20 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

b)Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Islamischen Republik Pakistan zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die pakistanische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Islamischen Republik Pakistan und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

i)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

ii)Zinsen;

iii)Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen;

iv)Einkünfte, auf die Artikel 13 Absätze 4 und 5 Anwendung finden;

v)Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet; und

vi)Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

c)Die Bestimmungen des Buchstabens a sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte und die Gewinne aus der Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, und auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, es sei denn, daß die betroffene, in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

i)aus einer der folgenden in der Islamischen Republik Pakistan ausgeübten Tätigkeiten:

Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

ii)aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Islamischen Republik Pakistan ausgeübten Tätigkeiten beziehen:

Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung sowie Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

In diesem Fall ist die pakistanische Steuer, die nach dem Recht der Islamischen Republik Pakistan und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften erhoben wird, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Islamischen Republik Pakistan über die Anrechnung auf die pakistanische Steuer ist die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von einer in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Person auf Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die sowohl in der Islamischen Republik Pakistan als auch in der Bundesrepublik Deutschland besteuert worden sind, zu zahlen ist, auf die für diese Einkünfte zu zahlende pakistanische Steuer anzurechnen, jedoch nur bis zu einem Betrag, der das Verhältnis der pakistanischen Steuer auf diese Einkünfte zu den gesamten in der Islamischen Republik Pakistan steuerpflichtigen Einkünften nicht übersteigt.

________________________________________

[1] Vgl. Protokoll Nr. 5.

 

Art. 23 Gleichbehandlung.

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit unter den gleichen Verhältnissen und den gleichen Bedingungen ausüben.

(4) Zinsen, Lizenzgebühren, Gebühren für technische Dienstleistungen und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes sind jedoch nicht anzuwenden

a)in Fällen, in denen Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 Anwendung findet, oder

b)in Fällen, in denen die Zahlungen ohne Einbehaltung und Vorauszahlung der nach innerstaatlichem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu zahlenden Steuer geleistet werden.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen,

a)als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt; oder

b)als berühre er die Steuervorschriften beider Vertragsstaaten bezüglich der Besteuerung nicht ansässiger natürlicher Personen; oder

c)als berühre er die Steuervorschriften der Islamischen Republik Pakistan bezüglich der Gewährung von Steuerermäßigungen für Gesellschaften, die festgelegte Voraussetzungen bei der Anmeldung und Zahlung von Dividenden erfüllen.

(7) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern im Sinne dieses Abkommens.

 

Art. 24 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine angemessene Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen dieses Abkommens bezüglich Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden sind.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze oder zur Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

 

Art. 25[1] Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Ersuchen die (ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze zur Verfügung stehenden) Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens befassen. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden, dürfen nicht gegeben werden.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er beide Vertragsstaaten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften und der Praxis der Vertragsstaaten abweichen oder die der Souveränität, Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung widersprächen, oder Angaben zu übermitteln, die nach den Rechtsvorschriften beider Staaten nicht beschafft werden können.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 6.

 

Art. 26 Diplomatische und konsularische Vorrechte.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen, den Beamten konsularischer Vertretungen sowie Beamten internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des Abkommens als Ansässige des Entsendestaats angesehen, wenn

a)sie nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und

b)im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie Ansässige dieses Staates.

 

Art. 27 Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs.

(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden anderen Staat oder jedes andere Hoheitsgebiet erstreckt werden, dessen internationale Beziehungen von der Islamischen Republik Pakistan wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen gilt. Eine solche Erstreckung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere Weise vereinbart werden.

(2) Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 29 die Anwendung dieses Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise für Staaten oder Hoheitsgebiete beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel erstreckt worden ist.

 

Art. 28[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

a)in der Bundesrepublik Deutschland

i)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und

ii)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

b)in der Islamischen Republik Pakistan

i)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und

ii)bei den übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahrs beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das am 7. August 1958 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen, das am 27. August 1963 in Bonn unterzeichnete Protokoll zur Änderung des vorstehenden Abkommens und das am 24. Januar 1970 in Islamabad unterzeichnete Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen außer Kraft; Abkommen, Protokoll und Ergänzungsabkommen sind ab den Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden, von denen an dieses Abkommen anzuwenden ist.

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[1] In Kraft getreten am 30. Dezember 1995 (BGBl. 1996 II S. 467).

 

Art. 29 Kündigung.

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

a)in der Bundesrepublik Deutschland

i)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und

ii)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

b)in der Islamischen Republik Pakistan

i)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und

ii)bei den übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

 

Protokoll

Die Islamische Republik Pakistan und die Bundesrepublik Deutschland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen am 14. Juli 1994 in Islamabad die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 7 Absatz 1:

Bezüglich des Artikels 7 Absatz 1 gilt folgendes: Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte verkauft werden, oder aus sonstiger Geschäftstätigkeit derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte ausgeübt wird, können als der Betriebsstätte zurechenbar gelten, wenn nachgewiesen wird, daß

a)diese Transaktion durchgeführt wurde, um die Besteuerung in dem Vertragsstaat zu vermeiden, in dem die Betriebsstätte liegt, und

b)die Betriebsstätte in irgendeiner Weise in diese Transaktion verwickelt war.

Es wird davon ausgegangen, daß die Betriebsstätte eines Unternehmens als in eine Transaktion verwickelt gilt, wenn die Betriebsstätte einen Vertrag unterschrieben hat, auch wenn die Lieferung zum Teil von dem Unternehmen durchgeführt wird.

2. Zu Artikel 7 Absatz 1 in Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i:

a)Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne, die auf Grund von Warenlieferungen der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder eines Dritten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon erzielt werden, werden der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet, vorausgesetzt, daß die Gewinne den üblichen Regeln des freien Marktes entsprechen (Grundsatz des Fremdvergleichs).

b)Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten oder aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt werden, werden der Betriebsstätte nicht zugerechnet.

3. Zu Artikel 7 Absatz 3:

Nicht zum Abzug zugelassen werden Beträge (ausgenommen Erstattungen für tatsächlich entstandene Kosten), die die Betriebsstätte an die Hauptniederlassung des Unternehmens oder an dessen andere Niederlassungen zahlt oder diesen in Rechnung stellt als

a)Lizenzgebühren, sonstige Gebühren oder ähnliche Zahlungen als Gegenleistung für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten;

b)Provisionen für spezifische Leistungen oder für Geschäftsführung und

c)Zinsen für Darlehen an die Betriebsstätte außer im Falle von Bankinstituten.

4. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

a)auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und aus Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

b)bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

5. Zu Artikel 22:

a)Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Islamischen Republik Pakistan zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

b)Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a,

aa)wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 regeln läßt und

i)wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert würden oder

ii)wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in der Islamischen Republik Pakistan unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

bb)wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Islamischen Republik Pakistan auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Islamische Republik Pakistan vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte auf Grund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation zugegangen ist und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

6. Zu Artikel 25:

a)Es gilt als vereinbart, daß die deutschen Steuervorschriften die Weiterleitung von Informationen unter bestimmten Voraussetzungen, auf Ersuchen, vorsehen und daß es möglich ist, der zuständigen Behörde der Islamischen Republik Pakistan nach diesen Vorschriften Informationen unabhängig von diesem Artikel zur Verfügung zu stellen.

b)Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

a)Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

b)Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

c)Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

d)Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.

e)Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

 

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