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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Dreikönigstraße 12
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@doppelbesteuerung.eu

Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Steuerstrafrecht
– Erbrecht

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Keine Hinzurechnung von ausländischen Gewinnanteilen bei der Gewerbesteuer

Ausländische Gewinnanteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft(hier:Polen) die nach dem Schachtelprivileg steuerfrei und von der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind, sind bei der Gewerbesteuer nicht wieder hinzuzurechnen.

BFH, Urteil vom 23. 6. 2010 – I R 71/09

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Ausländische Betriebsstättenverluste

Ausländische Betriebsstättenverluste können allenfalls dann in Deutschland geltend gemacht werden, wenn diese im anderen Staat (hier: Frankreich) auf keine Art und Weise geltend gemacht werden können. Werden die Verluste im anderen Staat nur teilweise berücksichtigt, entfällt eine Berücksichtigung in der Bundesrepublik Deutschland.

BFH, Urteil vom 9. 6. 2010 – I R 100/09

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Grenzgänger nach Art. 15a DBA Schweiz

Die Grenzgängerregelung geht der Grundregel für Arbeitseinkommen nach Art.15 DBA vor. Dies bedeutet, dass auch die Ausnahmeregelung für leitende Angestellte nicht greift, sofern dieser Grenzgänger ist. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass Grenzgänger bereits derjenige ist, der regelmäßig, nicht notwendig täglich, auf dem Arbeitsweg die Grenze passiert.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2008 – 3 K 119/07 (Rev. eingelegt BFH I R 86/08)

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Grenzgängereigenschaft DBA Frankreich

Zu den Tagen der Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone nach DBA D-Frankreich zählen nur ganze Arbeitstage. Eine Verständigungsvereinbarung bindet die Gerichte solange nicht, als diese nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Im Übrigen bleibt die Grenzgängereigenschaft bestehen, sofern der Steuerpflichtige an nicht mehr als 45 ganzen Arbeitstagen außerhalb der Grenzregion arbeitet.

FG des Saarlandes, Urteil vom 12. 8. 2008 – 2 K 2024/03

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Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen

Dienstreisen in den Ansässigkeitsstaat stellen keine Nichtrückkehrtage i.S.d. DBA Deutschland-Schweiz dar. Sofern ein leitender Angestellter bei einer Dienstreise in seinem Ansässigkeitsstaat nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, entsteht dennoch kein die Grenzgängereigenschaft ausschließender Nichtrückkehrtag.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2008 – 3 K 3005/08

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Zinsen aus einem gewinnabhängigen Darlehen

Zinsen aus einem gewinnabhängigen Darlehen an eine amerikanische Gesellschaft sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen, das alleinige Besteuerungsrecht steht den USA zu.

BFH, Urteil vom 19. 5. 2010 – I R 75/09

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Anrechnung fiktiver Quellensteuer

Fiktive Quellensteuer (hier: Brasilien) auf Stückzinsen kann in der Bundesrepublik nicht auf die auf die Stückzinsen entfallenden Steuern angerechnet werden.

BFH, Urt. vom 09.06.2010 – I R 94/09

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Abzugsverpflichtung 50a EstG für künstlerische Darbietungen

Die Abzugsverpflichtung für künstlerische Darbietungen umfasst nicht die Anteile die für eine eigenständige Produktionsgesellschaft für technische Dienstleitungen erbracht wird.

FG München, Urteil vom 30. 3. 2009 – 7 K 3826/05

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Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt

Alleine der Umstand, dass der Steuerpflichtige ins Ausland verzogen ist, reicht für eine öffentliche Zustellung nicht aus. Vielmehr muss das FA bei Hinweisen auf den neuen Wohnsitzstaat im Wege des Rechts- oder Amtshilfeersuchens zumindest versuchen die ausländische Wohnadresse herauszufinden, erst wenn dies scheitert, darf die öffentliche Zustellung erfolgen.

BFH, Urteil vom 9. 12. 2009 – X R 54/06

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Steuerliche Geltendmachung von Unterhaltszahlungen ins Ausland

Will der Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen an Abkömmlinge ins Ausland steuerlich geltend machen, so gelten auch hier die Grundsätze der Bedürftigkeit, dadurch dass der Sachverhalt im Ausland für das FA nicht nachzuprüfen ist, bestehen höhere Nachweispflichten für den Steuerpflichtigen.

BFH, Urteil vom 5. 5. 2010 – VI R 29/09

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Unsere Leistungsangebote in der Krise

Die Corona-Krise hält die Welt in Atem, aber sie dreht sich, wenngleich langsamer, weiter. Insbesondere sind steuerliche Pflichten weiter zu erfüllen, Fristen sind zu beachten. Wir haben unseren Kanzleibetrieb so umgestellt, dass wir weiterhin in gewohnter Art und Weise zu Ihrer Verfügung stehen. An die Stelle von persönlichen Besprechungen sind Videokonferenzen getreten, Telefonberatung und E-Mail-Beratung sind ebenso leicht online zu buchen mit Terminauswahl. Warte- und Fahrtzeiten entfallen, insofern hat jede Krise auch etwas Gutes.

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